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Änderung § 44f SGB II vom 01.01.2011

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§ 44f SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 44f SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 44f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 44f Bewirtschaftung von Bundesmitteln


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Bundesagentur überträgt der gemeinsamen Einrichtung die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes, die sie im Rahmen von § 46 bewirtschaftet. 2 Für die Übertragung und die Bewirtschaftung gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes.

(2) 1 Zur Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes bestellt der Geschäftsführer einen Beauftragten für den Haushalt. 2 Der Geschäftsführer und die Trägerversammlung haben den Beauftragten für den Haushalt an allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen.

(3) Die Bundesagentur hat die Übertragung der Bewirtschaftung zu widerrufen, wenn die gemeinsame Einrichtung bei der Bewirtschaftung wiederholt oder erheblich gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen hat und durch die Bestellung eines anderen Beauftragten für den Haushalt keine Abhilfe zu erwarten ist.

(4) 1 Näheres zur Übertragung und Durchführung der Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes kann zwischen der Bundesagentur und der gemeinsamen Einrichtung vereinbart werden. 2 Der kommunale Träger kann die gemeinsame Einrichtung auch mit der Bewirtschaftung von kommunalen Haushaltsmitteln beauftragen.

(5) Auf Beschluss der Trägerversammlung kann die Befugnis nach Absatz 1 auf die Bundesagentur zurückübertragen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)