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Änderung § 44j SGB II vom 01.01.2011

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§ 44j SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 44j SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112

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§ 44j (neu)


(Text neue Fassung)

§ 44j Gleichstellungsbeauftragte


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1 In der gemeinsamen Einrichtung wird eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt. 2 Das Bundesgleichstellungsgesetz gilt entsprechend. 3 Der Gleichstellungsbeauftragten stehen die Rechte entsprechend den Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes zu, soweit die Trägerversammlung und die Geschäftsführer entscheidungsbefugt sind.


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