Änderung § 7a SGB II vom 01.04.2011

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§ 7a SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung
§ 7a SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7a Altersgrenze


(Text alte Fassung)

1 Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. 2 Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


für den
Geburts-
jahrgang | erfolgt eine
Anhebung
um Monate | auf Vollendung
eines Lebensalters
von

(Text neue Fassung)

1 Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. 2 Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


für den
Geburts-
jahrgang | erfolgt eine
Anhebung
um Monate | auf den Ablauf des
Monats, in dem ein
Lebensalter vollendet
wird
von

1947 | 1 | 65 Jahren und 1 Monat

1948 | 2 | 65 Jahren und 2 Monaten

1949 | 3 | 65 Jahren und 3 Monaten

1950 | 4 | 65 Jahren und 4 Monaten

1951 | 5 | 65 Jahren und 5 Monaten

1952 | 6 | 65 Jahren und 6 Monaten

1953 | 7 | 65 Jahren und 7 Monaten

1954 | 8 | 65 Jahren und 8 Monaten

1955 | 9 | 65 Jahren und 9 Monaten

1956 | 10 | 65 Jahren und 10 Monaten

1957 | 11 | 65 Jahren und 11 Monaten

1958 | 12 | 66 Jahren

1959 | 14 | 66 Jahren und 2 Monaten

1960 | 16 | 66 Jahren und 4 Monaten

1961 | 18 | 66 Jahren und 6 Monaten

1962 | 20 | 66 Jahren und 8 Monaten

1963 | 22 | 66 Jahren und 10 Monaten

ab 1964 | 24 | 67 Jahren.



(heute geltende Fassung) 



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