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Änderung § 34a SGB II vom 01.04.2011

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§ 34a SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung
§ 34a SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34a Ersatzansprüche der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach sonstigen Vorschriften


(Text neue Fassung)

§ 34a Ersatzansprüche für rechtswidrig erhaltene Leistungen


vorherige Änderung

Bestimmt sich das Recht des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 33 vorgehen, gelten als Aufwendungen auch solche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die an den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner des Hilfebedürftigen erbracht wurden sowie an dessen unverheiratete Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.



(1) 1 Zum Ersatz rechtswidrig erbrachter Leistungen nach diesem Buch ist verpflichtet, wer diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten an Dritte herbeigeführt hat. 2 Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung entsprechend § 335 Absatz 1, 2 und 5 des Dritten Buches.

(2) 1 Der Ersatzanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
der Verwaltungsakt, mit dem die Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches festgesetzt worden ist, unanfechtbar geworden ist. 2 Soweit gegenüber einer rechtswidrig begünstigten Person ein Verwaltungsakt nicht aufgehoben werden kann, beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zeitpunkt, ab dem die Behörde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistungserbringung hat. 3 § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 4 § 52 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(3) 1 § 34 Absatz 2 gilt entsprechend. 2 Auf
den Ersatzanspruch gegenüber einem Erben ist § 35 Absatz 3 entsprechend anwendbar.

(4) Zum Ersatz nach Absatz 1 und zur Erstattung nach § 50
des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.