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Änderung § 36a SGB II vom 01.04.2011

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§ 36a SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung
§ 36a SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 36a Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus


Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.



(heute geltende Fassung)