Änderung § 44 SGB II vom 01.04.2011

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§ 44 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung
§ 44 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453

(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Veränderung von Ansprüchen


Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.






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