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Änderung § 40a SGB II vom 01.01.2009

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§ 40a SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 40a SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.07.2014 BGBl. I S. 1306
 
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§ 40a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 40a Erstattungsanspruch


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1 Wird einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen nach diesem Buch erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt, so steht dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter den Voraussetzungen des § 104 des Zehnten Buches ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Sozialleistungsträger zu. 2 Der Erstattungsanspruch besteht auch, soweit die Erbringung des Arbeitslosengeldes II allein auf Grund einer nachträglich festgestellten vollen Erwerbsminderung rechtswidrig war oder rückwirkend eine Rente wegen Alters oder eine Knappschaftsausgleichsleistung zuerkannt wird. 3 Die §§ 106 bis 114 des Zehnten Buches gelten entsprechend. 4 § 44a Absatz 3 bleibt unberührt.