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Änderung § 79 SGB II vom 05.08.2014

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§ 79 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2014 geltenden Fassung
§ 79 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.07.2014 BGBl. I S. 1306
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 79 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 79 Achtes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen


vorherige Änderung

 


(1) Hat ein nach § 40a zur Erstattung verpflichteter Sozialleistungsträger in der Zeit vom 31. Oktober 2012 bis zum 5. Juni 2014 in Unkenntnis des Bestehens der Erstattungspflicht bereits an die leistungsberechtigte Person geleistet, entfällt der Erstattungsanspruch.

(2) 1 Die gesetzliche Zuweisung von Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen, die nach § 44g Absatz 1 zum 1. Januar 2011 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erfolgt ist, gilt bis zum jeweiligen Ablauf der fünfjährigen Dauer der Erstzuweisung fort. 2 Eine spätere Zuweisung von Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen, die nach § 44g Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erfolgt ist, gilt fort.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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