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Änderung § 54 SGB II vom 01.08.2016

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§ 54 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung
§ 54 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 54 Eingliederungsbilanz und Eingliederungsbericht


(Text neue Fassung)

§ 54 Eingliederungsbilanz


vorherige Änderung

1 Jede Agentur für Arbeit erstellt für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit eine Eingliederungsbilanz. 2 § 11 des Dritten Buches gilt entsprechend. 3 Soweit einzelne Maßnahmen nicht unmittelbar zur Eingliederung in Arbeit führen, sind von der Bundesagentur andere Indikatoren zu entwickeln, die den Integrationsfortschritt der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in geeigneter Weise abbilden. 4 Auf Bundesebene erstellt die Bundesagentur einen Eingliederungsbericht; § 11 Absatz 4 und 5 des Dritten Buches gilt entsprechend.



1 Jede Agentur für Arbeit erstellt für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit eine Eingliederungsbilanz. 2 § 11 des Dritten Buches gilt entsprechend. 3 Soweit einzelne Maßnahmen nicht unmittelbar zur Eingliederung in Arbeit führen, sind von der Bundesagentur andere Indikatoren zu entwickeln, die den Integrationsfortschritt der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in geeigneter Weise abbilden.