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Änderung § 82 SGB II vom 29.05.2020

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§ 82 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2020 geltenden Fassung
§ 82 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 82 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 82 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung


vorherige Änderung

 


Für Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen, die bis zum 28. Februar 2021 beginnen und bis zum 30. September 2021, im Fall des § 75 Absatz 2 Satz 2 des Dritten Buches in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden Fassung bis zum 31. März 2022, enden, und für Maßnahmen der Assistierten Ausbildung, die bis zum 30. September 2020 beginnen, gelten § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 450 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Dritten Buches.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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