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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege (RPflEntlG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 bis 12 (Änderung von Gesetzen)





Artikel 13 (aufgehoben)


Artikel 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert





Artikel 14 Überleitungsvorschriften



(1) - (5) (aufgehoben)

(6) Hat zu dem in Artikel 15 Abs. 2 genannten Zeitpunkt eine Hauptverhandlung vor dem Landgericht im ersten Rechtszug in der Besetzung mit zwei Richtern (§ 76 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) begonnen, so wird sie in dieser Besetzung zu Ende geführt.

(7) - (9) (aufgehoben)




Artikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 1993 in Kraft.

(2) § 76 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 33b Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes, die durch dieses Gesetz eingefügt werden, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Artikel 14 Absatz 6 dieses Gesetzes tritt einen Monat nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist außer Kraft.

(3) § 29 des Deutschen Richtergesetzes und § 105 des Sozialgerichtsgesetzes treten am 1. März 1998 in ihrer am 28. Februar 1993 geltenden Fassung wieder in Kraft.