Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 MHmV vom 07.03.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 17 LMuTÄndV am 7. März 2006 und Änderungshistorie der MHmV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 MHmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.03.2006 geltenden Fassung
§ 3 MHmV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.03.2006 geltenden Fassung
Stand: durch Artikel 17 V v 22.02.2006 BGBl. I 444
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Lagerung und Aufbewahrung sowie Kenntlichmachung von unverarbeiteten Erzeugnissen und Lebensmitteln mit überhöhten Mykotoxingehalten


(1) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse, deren Mykotoxingehalt die dort für sie festgesetzten Höchstmengen überschreitet, müssen in Lebensmittelbetrieben von Lebensmitteln getrennt gehalten werden.

(Text alte Fassung)

(2) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse, deren Mykotoxingehalt die für sie dort festgesetzten Höchstmengen überschreitet, müssen in Lebensmittelbetrieben ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Höchstmengenüberschreitung und bei der Abgabe an Betriebe im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 mit dem Hinweis "Ware mit überhöhtem Mykotoxingehalt - Nicht an Endverbraucher abgeben" gemäß Absatz 3 Satz 1 kenntlich gemacht werden. Bei Erzeugnissen, die einer Behandlung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 unterzogen werden sollen, kann das Kenntlichmachen nach Satz 1 auch mit dem Hinweis "Das Erzeugnis muss vor seinem Verzehr oder vor seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden, um den Mykotoxingehalt zu reduzieren." erfolgen.

(Text neue Fassung)

(2) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse, deren Mykotoxingehalt die für sie dort festgesetzten Höchstmengen überschreitet, müssen in Lebensmittelbetrieben ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Höchstmengenüberschreitung und bei der Abgabe an Betriebe im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 mit dem Hinweis 'Ware mit überhöhtem Mykotoxingehalt - Nicht an Verbraucher abgeben' gemäß Absatz 3 Satz 1 kenntlich gemacht werden. Bei Erzeugnissen, die einer Behandlung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 unterzogen werden sollen, kann das Kenntlichmachen nach Satz 1 auch mit dem Hinweis 'Das Erzeugnis muss vor seinem Verzehr oder vor seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden, um den Mykotoxingehalt zu reduzieren.' erfolgen.

(3) Die Angaben nach Absatz 2 sind deutlich sichtbar und leicht lesbar auf einer Außenfläche der Packungen und Behältnisse, bei der Lagerung und Aufbewahrung loser Ware auf einem Schild auf oder neben der Ware oder in sonstiger, eine Verwechslung mit anderen Lebensmitteln ausschließender Weise anzubringen. Im Falle der Abgabe müssen die Angaben zusätzlich in den Begleitpapieren vermerkt werden.



 

Anzeige