Die Vorschriften über die Aufbringung der Mittel für das Konkursausfallgeld sind auf die Unfallversicherungsträger, die für die nach §
125 Abs. 3, §
128 Abs. 4 und §
129 Abs. 3 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch übernommenen Unternehmen zuständig sind, erstmals für die für das Jahr 1997 aufzubringenden Mittel anzuwenden.