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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroanlagenmonteur/zur Elektroanlagenmonteurin (ElekAnlAusbV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.1997 BGBl. I S. 1362
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-237 Berufliche Bildung

§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
technische Kommunikation,

6.
betriebliche Kommunikation,

7.
Planen der Auftragsabwicklung,

8.
Vorbereiten der Auftragsausführung,

9.
Einrichten und Abräumen der Montagestelle,

10.
Bearbeiten und Verbinden von mechanischen Teilen,

11.
Zusammenbauen und Verdrahten von Baugruppen und Schaltschränken,

12.
Montieren von elektrischen Maschinen, Geräten und sonstigen Betriebsmitteln,

13.
Montieren von Leitungsführungssystemen und Verlegen von Leitungen,

14.
Installieren von elektrischen Anlagen,

15.
Prüfen, Messen, Einstellen und Inbetriebnehmen,

16.
Beseitigen von Fehlern in elektrischen Anlagen,

17.
Dokumentation.

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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroanlagenmonteur/zur Elektroanlagenmonteurin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ElekAnlAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElekAnlAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ElekAnlAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...