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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.02.2007 aufgehoben

§ 31 - Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)

§ 31 Abschaltung von Endeinrichtungen



Werden Endeinrichtungen eines Kunden nach § 59 Abs. 6 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes abgeschaltet, so hat der Anbieter des Netzzugangs den Kunden unverzüglich unter Angabe der Gründe und unter Hinweis auf sein Widerspruchsrecht nach § 59 Abs. 6 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes über die Abschaltung zu unterrichten. Sobald die beanstandete Endeinrichtung von der Abschlußeinrichtung getrennt worden ist, ist der Zugang wieder bereitzustellen.