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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.02.2007 aufgehoben

§ 32 - Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)

§ 32 Qualitätskennwerte



(1) Betreiber fester öffentlicher Telekommunikationsnetze und marktbeherrschende Anbieter von Sprachtelefondienst haben folgende Qualitätskennwerte zu erheben:

1.
Frist für die erstmalige Bereitstellung des Netzzugangs (Regelbereitstellungsfrist),

2.
Fehlermeldung pro Anschlußleitung pro Jahr,

3.
Reparaturzeit (Regelentstörfrist),

4.
Häufigkeit des erfolglosen Verbindungsaufbaus,

5.
Verbindungsaufbauzeit,

6.
Reaktionszeiten bei vermittelten Diensten,

7.
Reaktionszeiten bei Auskunftsdiensten,

8.
Anteil betriebsbereiter öffentlicher Münz- und Kartentelefone,

9.
Abrechnungsgenauigkeit.

(2) Der Qualitätskennwert nach Absatz 1 Nr. 7 ist auch von den Anbietern von Auskunftsdiensten zu erheben, die diese Dienstleistung unter einer Rufnummer anbieten, die mit den Ziffern 118 beginnt.

(3) Definition, Meßgröße und Meßmethode richten sich nach dem Anhang zu § 32 Abs. 3. Bis zu einer Einigung über die Definition und die anzuwendende Meßmethode auf europäischer Ebene werden Definition, Meßgröße und Meßmethode für den Qualitätskennwert nach Nummer 9 durch die Regulierungsbehörde festgelegt. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Anforderungen in ihrem Amtsblatt.



 

Zitierungen von § 32 TKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 TKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 TKV Veröffentlichung von Kundeninformationen
... beim Angebot von Sprachtelefondienst Angaben über die Qualitätskennwerte nach § 32. Satz 1 ist erfüllt, wenn diese Angaben im Amtsblatt der Regulierungsbehörde ...
§ 32 TKV Qualitätskennwerte
... Definition, Meßgröße und Meßmethode richten sich nach dem Anhang zu § 32 Abs. 3. Bis zu einer Einigung über die Definition und die anzuwendende Meßmethode auf ...
§ 33 TKV Qualitätsberichterstattung
... Monate nach Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit die Qualitätskennwerte nach § 32 erheben. (2) Die Statistiken sind der Regulierungsbehörde auf Anforderung zur ...
Anhang TKV zu § 32 Abs. 3 Bereitstellungsfristen und Dienstqualitätskennwerte, Definitionen und Meßmethoden