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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.02.2007 aufgehoben

§ 33 - Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)

§ 33 Qualitätsberichterstattung



(1) Betreiber fester öffentlicher Telekommunikationsnetze und Anbieter von Sprachtelefondienst, die bei diesen Dienstleistungen nicht über eine marktbeherrschende Stellung verfügen, müssen spätestens achtzehn Monate nach Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit die Qualitätskennwerte nach § 32 erheben.

(2) Die Statistiken sind der Regulierungsbehörde auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die Statistiken einmal jährlich in geeigneter Form in ihrem Amtsblatt.

 
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