Auf Grund des §
24 Abs. 4 des
Gesetzes über das Kreditwesen, der durch Artikel 1 Nr. 36 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) neu gefaßt worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3156) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:
Anzeigen nach §
64e Abs. 2 Satz 1 des
Gesetzes über das Kreditwesen (
KWG) sind bis zum 1. April 1998 nach dem Stand vom 31. Dezember 1997 mit dem Vordruck "Anzeige nach §
64e Abs. 2 Satz 1
KWG (Finanzdienstleistungsinstitute/Wertpapierhandelsbanken)" (Anlage) dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen in zweifacher Ausfertigung und der Hauptverwaltung der zuständigen Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Der Anzeige sind Kopien der von den zuständigen Behörden erteilten Erlaubnisse und vorgenommenen Bestellungen sowie aktuelle Registerauszüge in den für die Anzeige vorgesehenen Ausfertigungen beizufügen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.