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Zehnte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (10. SchwHGBeihV k.a.Abk.)

V. v. 23.08.2005 BGBl. I S. 2537; aufgehoben durch § 2 V. v. 21.07.2006 BGBl. I S. 1730
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 404-26-10 Nebengesetze zum Familienrecht
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Eingangsformel



Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054) der durch Artikel 68 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium der Finanzen:


§ 1



Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen zum 1. Juli 2005 neu festgesetzt:

1.
Die Einkommensgrenze nach § 7 Abs. 1 beträgt 929 Euro.

2.
Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Abs. 1 beträgt 227 Euro.

3.
Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Abs. 1 wird ein 247 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 282 Euro berücksichtigt.


§ 2



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Neunte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 10. August 2004 (BGBl. I S. 2168) außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.