Auf Grund des §
12c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 und des §
65 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:
Die Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach §
12c Abs. 1 Satz 1 und §
65 Abs. 1 Satz 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes wird auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen, das die Rechtsverordnungen nach §
12c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und §
65 Abs. 1 Satz 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz erläßt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.