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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.07.2007 aufgehoben

§ 3 - Speiseabfallverordnung (SpeiseAbfV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 05.11.2004 BGBl. I S. 2785; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1262
Geltung ab 13.11.2004; FNA: 7831-12-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 3 Anforderungen an die Abgabe von Speiseabfällen und Zulassung von Betrieben, die Speiseabfälle abholen, sammeln, befördern oder verarbeiten



(1) Speiseabfälle dürfen zum Zwecke der Verfütterung nur an Betriebe abgegeben werden, die nach § 2 Abs. 2 zugelassen sind.

(2) Speiseabfälle dürfen zum Zwecke der Verfütterung ferner nur abgegeben werden, soweit sie

1.
von Betrieben abgeholt, gesammelt und befördert worden sind, die nach Absatz 3 Satz 1 zugelassen sind,

2.
von Betrieben verarbeitet worden sind, die nach Absatz 4 Satz 1 zugelassen sind, und

3.
frei von anderen Bestandteilen als Speiseabfällen sind.

(3) Ein Betrieb, der Speiseabfälle abholt, sammelt oder befördert, wird von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit

1.
sichergestellt ist, dass der Betrieb unverarbeitete Speiseabfälle nicht aus einem Gebiet abholt, das den in Abschnitt A Nr. 2 Buchstabe b des Anhangs der Entscheidung 2003/328/EG aufgeführten Beschränkungen unterliegt,

2.
sichergestellt ist, dass der Betrieb die Anforderungen des Abschnitts B des Anhangs der Entscheidung 2003/328/EG erfüllt, und

3.
der Betrieb Speiseabfälle bereits vor dem 1. November 2002 abgeholt, gesammelt oder gelagert hat.

Die zuständige Behörde hat die Zulassung nach Maßgabe

1.
des Abschnitts D Nr. 2 Buchstabe c des Anhangs der Entscheidung 2003/328/EG zu befristen und

2.
des Abschnitts D Nr. 1 und 7 mit den zur ordnungsgemäßen Speiseabfallbeseitigung erforderlichen Auflagen zu verbinden.

Die Zulassung ist ferner mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zu verbinden.

(4) Ein Betrieb, der Speiseabfälle verarbeitet, wird von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit der Betrieb

1.
zur Vermeidung der Übertragung von Krankheiten und Krankheitserregern in ausreichender Entfernung zu Tierhaltungen liegt,

2.
die Anforderungen des Abschnitts C Nr. 1, 3, 4, 9, 11 und 15 des Anhangs der Entscheidung 2003/328/EG erfüllt und sichergestellt ist, dass der Betrieb die Anforderungen des Abschnitts C Nr. 2, 5 bis 8, 10, 12 bis 14 und 16 des Anhangs der Entscheidung 2003/328/EG erfüllt, und

3.
Speiseabfälle bereits vor dem 1. November 2002 verarbeitet hat.

Die zuständige Behörde hat die Zulassung nach Maßgabe des Abschnitts D Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 3, 7 und 8 des Anhangs der Entscheidung 2003/328/EG mit den zur ordnungsgemäßen Speiseabfallverarbeitung erforderlichen Auflagen zu verbinden. Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Mit der Zulassung erteilt die zuständige Behörde dem Betrieb eine Zulassungsnummer, die sich wie folgt zusammensetzt: "DE" für Deutschland, den ersten fünf Ziffern des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses für den Kreis oder die kreisfreie Stadt, in dem oder in der der Betrieb gelegen ist, sowie vier Ziffern als Betriebsnummer und zwei Ziffern für die Betriebsart. Die Ziffern für die Betriebsart ergeben sich aus der Anlage 1.

(6) Die zuständige Behörde teilt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Zulassung eines Betriebs unter Angabe der erteilten Zulassungsnummer sowie die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung mit. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt die zugelassenen Betriebe unter Angabe der erteilten Zulassungsnummer im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger *) bekannt.

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*)
Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de



 

Zitierungen von § 3 Speiseabfallverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SpeiseAbfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpeiseAbfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SpeiseAbfV Überwachung (vom 08.11.2006)
... Behörde mindestens zweimal jährlich die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 oder § 3 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 zugelassenen Betriebe. Die zuständige Behörde muss  ...
§ 7 SpeiseAbfV Ordnungswidrigkeiten
... vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 5 Satz 1 Speiseabfälle verfüttert, abgibt, verbringt, ... oder ausführt oder 2. einer mit einer Zulassung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. (4) ...
§ 8 SpeiseAbfV Übergangsvorschriften
... abgeholt, gesammelt, befördert oder verarbeitet haben, gelten als nach § 3 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt ... erlischt 1. wenn nicht bis zum 31. Dezember 2004 die Zulassung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 beantragt wird oder 2. im Falle ...
Anlage 1 SpeiseAbfV (zu § 3 Abs. 5 Satz 2) Ziffernschlüssel für die Betriebsart
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 416 9. ZustAnpV Speiseabfallverordnung
...  In § 3 Abs. 6 Satz 1 und 2 und § 6 Abs. 2 der Speiseabfallverordnung vom 5. November 2004 (BGBl. I ...