(1) Im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung prüft die zuständige Behörde mindestens zweimal jährlich die nach §
2 Abs. 2 Satz 1 oder §
3 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 zugelassenen Betriebe. Die zuständige Behörde muss
- 1.
- die Betriebe, die Speiseabfälle verarbeiten, im Hinblick auf die Einhaltung der in Abschnitt D Nr. 9 des Anhangs der Entscheidung 2003/328/EG aufgeführten Anforderungen prüfen und
- 2.
- in diesen Betrieben mindestens einmal jährlich die vorhandene Erhitzungsanlage sowie Mess- und Aufzeichnungsgeräte durch einen technischen Sachverständigen prüfen oder prüfen lassen.
(2) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz spätestens zum 1. März eines jeden Jahres einen Bericht über die Ergebnisse der Überwachung nach Absatz 1 für das vergangene Jahr zur Weitergabe an die Europäische Kommission.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149