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§ 22a - Vorläufiges Tabakgesetz (LMBG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 09.09.1997 BGBl. I S. 2296; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 569
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 2125-40-1-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 22a Von bestimmten Werbeverboten nicht erfasste Bereiche



Die Verbote des § 21a Absatz 2 und 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, und des § 21b Absatz 2 bis 4 erfassen nicht eine redaktionelle Berichterstattung über Tabakerzeugnisse. Das Verbot des § 21a Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, erfasst darüber hinaus nicht einen ab dem 29. Dezember 2006 gefertigten Nachdruck einer dort genannten Veröffentlichung, die den Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 29. Dezember 2006 geltenden Fassung entspricht.



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Frühere Fassungen von § 22a Vorläufiges Tabakgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.07.2010Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes
vom 06.07.2010 BGBl. I S. 848
aktuell vorher 29.12.2006Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes
vom 21.12.2006 BGBl. I S. 3365
aktuellvor 29.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22a Vorläufiges Tabakgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22a LMBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3365
Artikel 1 1. LMBGÄndG
... „im Hörfunk oder" gestrichen. 3. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: „§ 22a Von bestimmten Werbeverboten nicht erfasste ... 3. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: „§ 22a Von bestimmten Werbeverboten nicht erfasste Bereiche Die Verbote des § 21a Abs. 2 ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes
G. v. 06.07.2010 BGBl. I S. 848
Artikel 1 2. LMBGÄndG Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes
... ist verboten." 2. § 22 Absatz 1 wird aufgehoben. 3. § 22a Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Verbote des § 21a Absatz 2 und 3 Satz ...