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§ 21b - Vorläufiges Tabakgesetz (LMBG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 09.09.1997 BGBl. I S. 2296; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 569
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 2125-40-1-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 21b Bestimmte Verbote zur Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste



(1) Im Sinne dieser Vorschrift sind:

1.
Sponsoring: Sponsoring im Sinne des Artikels 1 Buchstabe k der Richtlinie 89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Mediendiensten (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/65/EG (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27) geändert worden ist,

2.
Produktplatzierung: Produktplatzierung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m der Richtlinie 89/552/EWG,

3.
audiovisuelle kommerzielle Kommunikation: audiovisuelle kommerzielle Kommunikation im Sinne des Artikels 1 Buchstabe h der Richtlinie 89/552/EWG.

(2) Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Tabakerzeugnissen ist, dürfen keine audiovisuelle Mediendienste oder Sendungen sponsern.

(3) Produktplatzierungen in nach dem 19. Dezember 2009 produzierten Sendungen zugunsten von Tabakerzeugnissen oder zugunsten eines Unternehmens, dessen Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Tabakerzeugnissen ist, sind verboten.

(4) Jede sonstige Form der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für Tabakerzeugnisse ist verboten.





 

Frühere Fassungen von § 21b Vorläufiges Tabakgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.07.2010Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes
vom 06.07.2010 BGBl. I S. 848

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21b Vorläufiges Tabakgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21b LMBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22a LMBG Von bestimmten Werbeverboten nicht erfasste Bereiche (vom 13.07.2010)
... Verbote des § 21a Absatz 2 und 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, und des § 21b Absatz 2 bis 4 erfassen nicht eine redaktionelle Berichterstattung über Tabakerzeugnisse. Das ...
§ 36 LMBG Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten (vom 08.09.2015)
... gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 21a, 21b und 22. Ausnahmen von dem Verbot des § 13 bedürfen zusätzlich des ...
§ 37 LMBG Zulassung von Ausnahmen (vom 13.07.2010)
... 2 und 3 zugelassen werden. Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 21a, 21b und 22. (2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden für das Herstellen, ...
§ 53 LMBG Ordnungswidrigkeiten (vom 13.07.2010)
... bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 1a. entgegen § 21b Absatz 2, 3 oder 4 einen audiovisuellen Mediendienst oder eine audiovisuelle Sendung sponsert, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes
G. v. 06.07.2010 BGBl. I S. 848
Artikel 1 2. LMBGÄndG Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 21a wird folgender § 21b eingefügt: „§ 21b Bestimmte Verbote zur Umsetzung der Richtlinie ... 1. Nach § 21a wird folgender § 21b eingefügt: „§ 21b Bestimmte Verbote zur Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste  ... Verbote des § 21a Absatz 2 und 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, und des § 21b Absatz 2 bis 4 erfassen nicht eine redaktionelle Berichterstattung über ... 2 wird die Angabe „des § 22" jeweils durch die Angabe „der §§ 21a, 21b und 22" ersetzt. 5. § 53 Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. entgegen § 21b Absatz 2, 3 oder 4 einen audiovisuellen Mediendienst oder eine audiovisuelle Sendung sponsert, ...