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§ 38b - Vorläufiges Tabakgesetz (LMBG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 09.09.1997 BGBl. I S. 2296; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 569
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 2125-40-1-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 38b Übertragung von Ermächtigungen



In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.





 

Frühere Fassungen von § 38b Vorläufiges Tabakgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.05.2013Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes
vom 22.05.2013 BGBl. I S. 1318

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 38b Vorläufiges Tabakgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38b LMBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes
G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1318
Artikel 1 3. LMBGÄndG
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 38a wird folgender § 38b eingefügt: „§ 38b Übertragung von Ermächtigungen  ... 1. Nach § 38a wird folgender § 38b eingefügt: „§ 38b Übertragung von Ermächtigungen In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses ...