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§ 14 - Vorläufiges Tabakgesetz (LMBG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 09.09.1997 BGBl. I S. 2296; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 569
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 2125-40-1-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 14 Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel



(1) Es ist verboten, Tabakerzeugnisse gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen,

1.
wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Düngemittel im Sinne des Düngemittelgesetzes, andere Pflanzen- oder Bodenbehandlungsmittel, Vorratsschutzmittel oder Schädlingsbekämpfungsmittel (Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel) oder deren Abbau- oder Reaktionsprodukte vorhanden sind, die nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen überschreiten;

2.
wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, die nicht zugelassen sind oder die bei den Tabakerzeugnissen oder deren Ausgangsstoffen nicht angewendet werden dürfen; dies gilt nicht, soweit für diese Mittel Höchstmengen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzt sind.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

1.
soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,

a)
für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren Abbau- und Reaktionsprodukte Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf Tabakerzeugnissen beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen,

b)
das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, bei denen oder bei deren Ausgangsstoffen bestimmte Stoffe als Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel angewendet worden sind, zu verbieten,

c)
Maßnahmen zur Entwesung, Entseuchung oder Entkeimung von Räumen oder Geräten, in denen oder mit denen Tabakerzeugnisse hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen sowie die Anwendung bestimmter Mittel, Geräte oder Verfahren bei solchen Maßnahmen vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken;

2.
soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 Nr. 2 zuzulassen.



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Frühere Fassungen von § 14 Vorläufiges Tabakgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 61 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 25.04.2006Artikel 3a Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
vom 13.04.2006 BGBl. I S. 855
aktuellvor 25.04.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 Vorläufiges Tabakgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 LMBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 LMBG Kenntlichmachung (vom 08.09.2015)
... ist, 1. Vorschriften über die Kenntlichmachung von Stoffen im Sinne des § 14 zu erlassen; 2. vorzuschreiben, dass Tabakerzeugnissen bestimmte Angaben, insbesondere ...
§ 38 LMBG Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen (vom 01.04.2012)
... kann ferner ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 ändern, falls unvorhergesehene gesundheitliche Bedenken eine sofortige Änderung ...
§ 52 LMBG Straftaten (vom 25.04.2006)
... einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, 6. entgegen § 14 Abs. 1 Tabakerzeugnisse, in oder auf denen Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren Abbau- ... deren Abbau- oder Reaktionsprodukte vorhanden sind, in den Verkehr bringt oder einer nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Rückstandshöchstmengen-Verordnung (RhmV)
neugefasst durch B. v. 21.10.1999 BGBl. I S. 2082; 2002 I 1004; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1699
Sonstige
Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht
Artikel 2 G. v. 01.09.2005 BGBl. I S. 2618, 2653; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
§ 2 LFÜG Geltung von Vorschriften
... 2 Nr. 1 und auf Ionenaustauscher verwiesen wird, Nr. 3 oder 4, des § 13 Abs. 2, des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a, des § 26 Abs. 1 Nr. 2 oder ...

Weingesetz
neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 289
§ 13 WeinG Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe (vom 10.08.2021)
... und 2. die auf Grund a) des § 9 Abs. 4 und des § 14 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung und b) des § 9 Abs. 2 und des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Artikel 3a BMELVBBG Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes
... durch die Wörter „ünd Technologie" ersetzt. 2. In § 14 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 32 Abs. 3 ...

Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444
Artikel 16 LMuTÄndV Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
... gestrichen. 2. In § 1 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „§ 14 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter ...
Artikel 19 LMuTÄndV Änderung der Tabakverordnung
... sein dürfen. (2) Tabakerzeugnisse dürfen abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 61 10. ZustAnpV Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes
... durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt. 2. In § 14 Absatz 2, § 16 Absatz 2, § 20 Absatz 3, § 21 Absatz 1 und § 22 Absatz 3 werden ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Tabakverordnung
V. v. 20.12.1977 BGBl. I S. 2831; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980
§ 3a TabV (vom 07.03.2006)
... sein dürfen. (2) Tabakerzeugnisse dürfen abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht ...