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§ 6 - Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung (RennwLottDV)

B. v. 16.06.1922 ZBl. S. 351; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.11.2021 BGBl. I S. 4900
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 611-14-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 6 Bekanntmachungen



1Die Erteilung der Erlaubnis an Vereine zum Betrieb eines Totalisators und an Buchmacher zum Betrieb eines Wettunternehmens, die Beschränkung dieser Erlaubnis und ihr Widerruf sind im Bundesanzeiger öffentlich bekanntzumachen. 2Die jeweils für Rennwett-, Lotterie- und Sportwettensteuer zuständige Finanzbehörde ist über die Erteilung der Erlaubnis zu unterrichten.





 

Frühere Fassungen von § 6 RennwLottDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2065
aktuell vorher 01.07.2012Artikel 2 Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten
vom 29.06.2012 BGBl. I S. 1424
aktuellvor 01.07.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 RennwLottDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 RennwLottDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RennwLottDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065
Artikel 2 RennwLottGNeuRG Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
... Bestimmungen für Totalisatorbetreiber". 11. Die Überschrift vor § 6 „c) besondere Bestimmungen für Buchmacher" wird gestrichen. 12. § ... 6 „c) besondere Bestimmungen für Buchmacher" wird gestrichen. 12. § 6 wird § 5 und erhält folgende Überschrift: „§ 5 Besondere ... Totalisator- und Buchmacherliste" wird gestrichen. 16. § 8 wird § 6 und wie folgt gefasst: „§ 6 Bekanntmachungen Die Erteilung der ... wird gestrichen. 16. § 8 wird § 6 und wie folgt gefasst: „ § 6 Bekanntmachungen Die Erteilung der Erlaubnis an Vereine zum Betrieb eines Totalisators ...

Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten
G. v. 29.06.2012 BGBl. I S. 1424, 2013 I 2236
Artikel 2 SportWettG Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
... 1. In § 5 Satz 2 wird das Wort „deutsche" gestrichen. 2. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „im ...