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§ 14 - Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.08.1986 BGBl. I S. 1285; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.02.2016 BGBl. I S. 198
Geltung ab 26.07.1986; FNA: 772-1 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 14



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Abs. 1 Textilerzeugnisse,

a)
die nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen sind, oder

b)
die mit einer unrichtigen oder unvollständigen Rohstoffgehaltsangabe versehen sind,

in den Verkehr bringt, zur Abgabe an letzte Verbraucher feilhält, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,

2.
entgegen § 1 Abs. 2 Muster, Proben, Abbildungen oder Beschreibungen von Textilerzeugnissen oder Kataloge oder Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen,

a)
die nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe der mit ihnen angebotenen Textilerzeugnisse versehen sind, oder

b)
die mit einer unrichtigen oder unvollständigen Rohstoffgehaltsangabe der mit ihnen angebotenen Textilerzeugnisse versehen sind,

letzten Verbrauchern zur Entgegennahme oder beim Aufsuchen von Bestellungen auf Textilerzeugnisse zeigt oder überläßt,

3.
entgegen § 3 Abs. 3 eine der durch § 3 Abs. 1 oder durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Bezeichnungen, auch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort, für eine andere Faser verwendet oder

4.
entgegen § 12 Unterlagen nicht aufbewahrt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

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Zitierungen von § 14 Textilkennzeichnungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 TextilKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TextilKennzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Erste Analysenverordnung
V. v. 20.12.1973 BGBl. 1974 I S. 33; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.02.2016 BGBl. I S. 198
§ 4 1. AnalyseV
... Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung ...