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Synopse aller Änderungen des Textilkennzeichnungsgesetz am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 179 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des TextilKennzG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 179 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(1) In der Rohstoffgehaltsangabe sind die in Anlage 1 festgelegten Bezeichnungen zu verwenden. Für Fasern, die in Anlage 1 nicht aufgeführt sind, ist eine Bezeichnung entsprechend dem Rohstoff, aus dem sie sich zusammensetzen, zu verwenden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bezeichnungen für Fasern in Anlage 1 neu aufzunehmen oder zu streichen, wenn dies zur Erfüllung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist und der Anpassung an die technische Entwicklung oder dem Schutze des Verbrauchers dient.

(3) Die in Absatz 1 und nach Absatz 2 vorgeschriebenen Bezeichnungen dürfen, auch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort, für andere Fasern nicht verwendet werden. Insbesondere darf die Bezeichnung "Seide" nicht zur Angabe der Form oder besonderen Aufmachung von textilen Rohstoffen als Endlosfasern verwendet werden.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bezeichnungen für Fasern in Anlage 1 neu aufzunehmen oder zu streichen, wenn dies zur Erfüllung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist und der Anpassung an die technische Entwicklung oder dem Schutze des Verbrauchers dient.

(3) Die in Absatz 1 und nach Absatz 2 vorgeschriebenen Bezeichnungen dürfen, auch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort, für andere Fasern nicht verwendet werden. Insbesondere darf die Bezeichnung 'Seide' nicht zur Angabe der Form oder besonderen Aufmachung von textilen Rohstoffen als Endlosfasern verwendet werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6


(1) Nettotextilgewicht ist das Gesamtgewicht der zur Herstellung eines Textilerzeugnisses, im Falle des § 8 Abs. 1 und 3 der einzelnen Teile, verwendeten textilen Rohstoffe, vermindert

1. bei allen Textilerzeugnissen um das darin enthaltene Gewicht von

a) nicht textilen Teilen, Webkanten, Etiketten und Abzeichen, Bordüren und Besatz, die nicht Bestandteile des Erzeugnisses sind, mit Textilien überzogene Knöpfe und Schnallen, Schmuckbesatz und sonstigem Zubehör, nichtelastischen Bändern, örtlich begrenzt eingearbeiteten elastischen Fäden und Bändern,

b) Fettstoffen, Bindemitteln, Beschwerungen, Appreturen, Imprägniermitteln und sonstigen Mitteln textiler Ausrüstung sowie Färbe- und Druckhilfsmitteln;

2. bei Fußbodenbelägen und Teppichen um sämtliche Teile außer der Nutzschicht, es sei denn, daß alle Schichten den gleichen Rohstoffgehalt haben;

3. bei Möbelbezugstoffen, Vorhängen, Gardinen und Übergardinen sowie Stoffen zu ihrer Herstellung um das darin enthaltene Gewicht der Binde- und Füllketten sowie Binde- und Füllschüsse, die nicht Teil der Nutzschicht bzw. Vorderseite sind;

4. bei anderen als den unter den Nummern 2 und 3 genannten Textilerzeugnissen um das darin enthaltene Gewicht der Versteifungen, Verstärkungen, Einlagestoffe und Bespannungen, Näh- und Verbindungsfäden, sofern sie nicht die Kette und/oder den Schuß des Gewebes ersetzen, der Polsterungen, die nicht der Wärmehaltung dienen, sowie, vorbehaltlich des § 8 Abs. 1 Satz 2, der Futterstoffe. Verstärkungen sind Fäden oder Stoffe, die an bestimmten, eng begrenzten Stellen das Textilerzeugnis verstärken, versteifen oder verdicken. Nicht zu den auszusondernden Versteifungen zählen die Grundschichten von Textilerzeugnissen, die als Grundlage für die Nutzschicht dienen, vor allem die Grundgewebe von Decken und Doppelgeweben sowie die Grundschichten von Samten, Plüschen und ähnlichen Stoffen.

(2) Bei allen Textilerzeugnissen kann das Gesamtgewicht um das Gewicht von sichtbaren und mechanisch trennbaren Fasern gemindert werden, die ausschließlich der Verzierung dienen oder wegen ihrer antistatischen Wirkung (z.B. Metallfasern) zugesetzt werden, sofern deren Anteil am Gesamtgewicht der textilen Rohstoffe sieben vom Hundert, bei antistatischen Fasern zwei vom Hundert, nicht übersteigt; bei den in § 5 Abs. 5 genannten Erzeugnissen wird der Anteil nicht auf das Gesamtgewicht der textilen Rohstoffe, sondern jeweils getrennt auf das Gewicht der Kett- und Schußfäden berechnet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Nettotextilgewicht ist unter Anwendung der in Anlage 2 vorgesehenen Zuschläge auf die Trockenmasse einer Faser zu berechnen. Das gleiche gilt sinngemäß für die Berechnung des Gewichts nach § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Zuschläge zur Berechnung des Nettotextilgewichts in Anlage 2 neu aufzunehmen oder zu streichen, wenn dies zur Erfüllung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist und der Anpassung an die technische Entwicklung oder der Vereinheitlichung und Verbesserung der Messung dient.



(3) Das Nettotextilgewicht ist unter Anwendung der in Anlage 2 vorgesehenen Zuschläge auf die Trockenmasse einer Faser zu berechnen. Das gleiche gilt sinngemäß für die Berechnung des Gewichts nach § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Zuschläge zur Berechnung des Nettotextilgewichts in Anlage 2 neu aufzunehmen oder zu streichen, wenn dies zur Erfüllung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist und der Anpassung an die technische Entwicklung oder der Vereinheitlichung und Verbesserung der Messung dient.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7


(1) Bei Angabe der Gewichtsanteile sind die im Verlauf des Herstellungsprozesses eintretenden Veränderungen im Gewicht der verwendeten textilen Rohstoffe im Rahmen der hierfür bekannten Erfahrungswerte zu berücksichtigen. Bei einem zur Abgabe an den letzten Verbraucher bestimmten Textilerzeugnis ist eine ausreichende Berücksichtigung im Sinne des Satzes 1 anzunehmen, wenn die Abweichungen der angegebenen von den tatsächlichen Gewichtsanteilen nicht mehr als drei vom Hundert betragen. Diese Toleranz findet auch Anwendung auf die Berechnung des Wollanteils gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 sowie auf die Festlegung der Reihenfolge bei denjenigen Fasern, die gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 in absteigender Folge ihres Gewichts ohne Angabe der Vomhundertsätze aufgezählt werden. Fremdfasern im Sinne des Absatzes 3 sind bei Ermittlung der zulässigen Herstellungstoleranzen nicht zu berücksichtigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Angabe eines Vomhundertsatzes zu bestimmen, in welchen Fällen über Absatz 1 Satz 2 hinaus eine ausreichende Berücksichtigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 anzunehmen ist, sofern dies zur Erfüllung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist sowie dem Schutz des Verbrauchers oder der Vereinfachung oder sonstigen Verbesserung der Messung dient.

(3) Ein Anteil bis zu zwei vom Hundert an Fasern, die in der Rohstoffgehaltsangabe nicht genannt sind, ist zulässig, wenn dies herstellungstechnisch bedingt und nicht Ergebnis einer systematischen Hinzufügung ist. Bei im Streichverfahren hergestellten Textilerzeugnissen beträgt dieser Satz fünf vom Hundert. Bei Erzeugnissen, deren Rohstoffgehaltsangabe die Bezeichnung "Schurwolle" enthält, beträgt dieser Satz 0,3 vom Hundert, auch wenn sie im Streichverfahren hergestellt worden sind.



(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Angabe eines Vomhundertsatzes zu bestimmen, in welchen Fällen über Absatz 1 Satz 2 hinaus eine ausreichende Berücksichtigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 anzunehmen ist, sofern dies zur Erfüllung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist sowie dem Schutz des Verbrauchers oder der Vereinfachung oder sonstigen Verbesserung der Messung dient.

(3) Ein Anteil bis zu zwei vom Hundert an Fasern, die in der Rohstoffgehaltsangabe nicht genannt sind, ist zulässig, wenn dies herstellungstechnisch bedingt und nicht Ergebnis einer systematischen Hinzufügung ist. Bei im Streichverfahren hergestellten Textilerzeugnissen beträgt dieser Satz fünf vom Hundert. Bei Erzeugnissen, deren Rohstoffgehaltsangabe die Bezeichnung 'Schurwolle' enthält, beträgt dieser Satz 0,3 vom Hundert, auch wenn sie im Streichverfahren hergestellt worden sind.

(4) 1. Bei der Analyse werden die in den Absätzen 1 und 3 aufgeführten Toleranzen getrennt berechnet. Ein Zusammenzählen ist nur dann zulässig, wenn feststeht, daß die bei der Anwendung der Toleranz nach Absatz 3 durch die Analyse festgestellten Fremdfasern von der gleichen chemischen Art sind wie eine oder mehrere der in der Rohstoffgehaltsangabe aufgeführten Fasern.

2. Für besondere Erzeugnisse, deren Herstellungsverfahren höhere Abweichungen erfordern als in den Absätzen 1 und 3 angegeben, sind höhere Toleranzen nur in Ausnahmefällen und bei entsprechendem Nachweis durch den Hersteller zulässig.

3. Absatz 4 findet keine Anwendung auf Absatz 3 letzter Satz.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11


(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden

1. auf Textilerzeugnisse, die anläßlich einer Bearbeitung durch Heimarbeiter oder sonstige im Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende diesen Personen oder von ihnen ihren Auftraggebern übergeben werden, und

2. auf Textilerzeugnisse und zu deren Herstellung bestimmte Vorerzeugnisse, die

a) ausgeführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden,

b) zum Zwecke der Durchfuhr (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden,

c) zur Lagerung in Freihäfen, Zollgutlagern oder Zollaufschublagern eingeführt werden,

d) zur Veredelung unter zollamtlicher Überwachung und Wiederausfuhr eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden.

(2) Die in Anlage 3 aufgeführten Textilerzeugnisse brauchen nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen zu werden; auch bei den zu ihrer Herstellung bestimmten Vorerzeugnissen brauchen Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe nicht angegeben zu werden. Wird bei diesen Erzeugnissen jedoch eine Angabe über die Art der verwendeten textilen Rohstoffe gemacht oder werden Marken oder Unternehmensbezeichnungen verwendet, die eine der durch § 3 Abs. 1 oder nach § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen oder nach § 4 oder § 5 zugelassenen Bezeichnungen oder Angaben, auch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort, oder damit verwechselbare Bezeichnungen enthalten, so müssen die Erzeugnisse nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gekennzeichnet sein.

(3) Die in Anlage 4 aufgeführten Textilerzeugnisse dürfen zur Abgabe an letzte Verbraucher feilgehalten werden, ohne mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen zu sein, wenn der Rohstoffgehalt bei der Abgabe auf andere Weise kenntlich gemacht wird. Werden diese Erzeugnisse an letzte Verbraucher gesandt, so genügt es, wenn Muster, Proben, Abbildungen oder Beschreibungen von Textilerzeugnissen sowie Kataloge oder Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen, die zur Entgegennahme oder beim Aufsuchen von Bestellungen gezeigt werden, mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Anlagen 3 und 4 Arten und Gruppen von Textilerzeugnissen aufzunehmen oder zu streichen, sofern dies zur Erfüllung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist sowie dem Schutze des Verbrauchers und der Vereinfachung des Warenverkehrs entspricht.



(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Anlagen 3 und 4 Arten und Gruppen von Textilerzeugnissen aufzunehmen oder zu streichen, sofern dies zur Erfüllung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist sowie dem Schutze des Verbrauchers und der Vereinfachung des Warenverkehrs entspricht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 13


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. Verfahren der Probeentnahme und der quantitativen Analyse von Textilfasergemischen festzulegen, sofern dies zur Erfüllung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist und der Vereinfachung oder der sonstigen Verbesserung der Nachprüfung der Rohstoffgehaltsangaben dient;

2. zu bestimmen, in welchem Umfang Fettstoffe, Bindemittel, Beschwerungen, Appreturen, Imprägniermittel und sonstige Mittel textiler Ausrüstung sowie Färbe- und Druckhilfsmittel in Textilerzeugnissen enthalten sein dürfen, sofern dies zur Erfüllung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist und dem Schutz des Verbrauchers dient;

3. die Anpassungen dieses Gesetzes vorzunehmen, die bei Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Portugals und des Königreichs Spanien zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich werden.