interne Verweise§ 2 TextilKennzG ... und Schläuche mit einer Normalbreite von höchstens 5 mm, die aus den in der Anlage 1 Nr. 16 bis 38 genannten Fasern hergestellt werden; die Normalbreite ist die Breite des Bandes oder ...
§ 3 TextilKennzG (vom 08.09.2015) ... In der Rohstoffgehaltsangabe sind die in Anlage 1 festgelegten Bezeichnungen zu verwenden. Für Fasern, die in Anlage 1 nicht aufgeführt ... sind die in Anlage 1 festgelegten Bezeichnungen zu verwenden. Für Fasern, die in Anlage 1 nicht aufgeführt sind, ist eine Bezeichnung entsprechend dem Rohstoff, aus dem sie sich ... durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bezeichnungen für Fasern in Anlage 1 neu aufzunehmen oder zu streichen, wenn dies zur Erfüllung von Richtlinien der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes
V. v. 14.11.2006 BGBl. I S. 2642
Artikel 1 3. TextilKennzGAnlÄndV ... vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. Der Anlage 1 wird folgende Nummer 45 angefügt: „45. „Elastomultiester" ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes
V. v. 26.08.2010 BGBl. I S. 1248
Artikel 1 5. TextilKennzGAnlÄndV ... (BGBl. I S. 2766) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Anlage 1 wird folgende Nummer 47 angefügt: „47. „Melamin" ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes
V. v. 27.11.2007 BGBl. I S. 2766
Artikel 1 4. TextilKennzGAnlÄndV ... vom 14. November 2006 (BGBl. I S. 2642), wird wie folgt geändert: 1. Der Anlage 1 wird folgende Nummer 46 angefügt: 46. Elastolefin" ...
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