Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 17 - Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgÜG k.a.Abk.)

Artikel 83 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242, 3292; zuletzt geändert durch Artikel 445 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 827-15 Organisationsrecht
| |

§ 17 Vorlagefrist für die Haushaltspläne 2006



In Abänderung der Fristen nach § 70 Abs. 4 und § 71 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind die Haushaltspläne der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für das Jahr 2006 dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales spätestens zum 30. November 2005 vorzulegen. Der Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bis zum 28. Februar 2006 beanstandet werden.



 
Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 17 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 251 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 RVOrgÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RVOrgÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 251 9. ZustAnpV Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
... die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. 2. In § 17 Satz 1 werden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung" durch die Wörter ...