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§ 52a - Weingesetz (WeinG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 289
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 52a Verbraucherinformation



Für die Verbraucherinformation gilt das Verbraucherinformationsgesetz entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 52a Weingesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2008Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation
vom 05.11.2007 BGBl. I S. 2558

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 52a Weingesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52a WeinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52
Artikel 3 2. AgrarMRÄndG Änderung des Weingesetzes
... „und Destillation in Krisenfällen" angefügt. b) Nach der § 52a betreffenden Zeile wird folgende § 52b betreffende Zeile eingefügt:  ... „für Ernährung und Landwirtschaft" eingefügt. 4. Nach § 52a wird folgender § 52b eingefügt: „§ 52b Destillation in ...