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§ 7d - Weingesetz (WeinG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 289
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 7d Inanspruchnahme von Genehmigungen



(1) Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen sind innerhalb der in Artikel 62 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen, soweit nicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 etwas anderes gilt.

(1a) Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen, welche im Jahre 2020 ausgelaufen sind oder auslaufen werden, sind innerhalb der Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen, die in Artikel 1 Absatz 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/601 der Kommission vom 30. April 2020 über die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Abweichung von den Artikeln 62 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gültigkeit von Genehmigungen für Rebpflanzungen und der Rodung im Falle einer vorgezogenen Wiederbepflanzung (ABl. L 140 vom 4.5.2020, S. 46) genannt wird.

(1b) Abweichend von Absatz 1 ist eine nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung, die sich auf eine Parzelle bezieht, auf der die Rodung vorgenommen worden ist, innerhalb der in Artikel 62 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen.

(2) Die zuständigen Landesbehörden überprüfen auf der Grundlage der nach § 7c Absatz 1 Satz 5 übermittelten Bescheide, ob Anpflanzungen wie beschieden innerhalb der vorgesehenen Fristen durchgeführt werden.



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Frühere Fassungen von § 7d Weingesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.10.2023Artikel 1 Elftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 289
aktuell vorher 24.11.2020Artikel 2 Drittes Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
vom 14.11.2020 BGBl. I S. 2425
aktuell vorher 04.07.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung weinrechtlicher und agrarmarktstrukturrechtlicher Vorschriften
vom 26.06.2017 BGBl. I S. 1942
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 16.07.2015 BGBl. I S. 1207
aktuellvor 01.01.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7d Weingesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7d WeinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 WeinG Zweck (vom 28.10.2023)
... ist. (2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz, mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 und der §§ 29 und 30 sowie der auf Grund der vorstehend genannten Vorschriften ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
G. v. 14.11.2020 BGBl. I S. 2425
Artikel 2 3. AgrarMRÄndG Änderung des Weingesetzes
... 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7d wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Die nach § 6 ...

Elftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 289
Artikel 1 11. WeinGÄndG
... 1 wird die Angabe „2023" durch die Angabe „2026" ersetzt. 3b. § 7d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 62 ... 3b Absatz 3 Satz 1," gestrichen. b) In Nummer 5 werden die Wörter „ § 7d Absatz 1 oder 1a" durch die Wörter „7d Absatz 1, 1a oder 1b" ersetzt. 5. In ...

Gesetz zur Änderung weinrechtlicher und agrarmarktstrukturrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.06.2017 BGBl. I S. 1942
Artikel 1 WeinRuaÄndG Änderung des Weingesetzes
... „bis zum Ablauf des letzten Tages des Monats Februar" ersetzt. 5. In § 7d Absatz 1 werden die Wörter „§ 7 Absatz 2" durch die Wörter „§ 7 Absatz ...