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§ 7e - Weingesetz (WeinG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 289
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 7e Vom Genehmigungssystem ausgenommene Flächen; Verordnungsermächtigung



(1) 1Die Mitteilung über die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 sowie eine Verlängerung gemäß Satz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1) hat gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Landesbehörde zu erfolgen. 2Die zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über den Umfang der gemäß Satz 1 mitgeteilten Flächen.

(2) 1Die Vermarktung von Trauben und von aus ihnen gewonnenen Weinbauerzeugnissen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 kann, soweit es sich um klassifizierte oder klassifizierbare Keltertraubensorten handelt, auf Antrag von der zuständigen Landesbehörde genehmigt werden, sofern kein Marktstörungsrisiko besteht. 2Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen und das Verfahren für die Genehmigung der Vermarktung nach Satz 1 festlegen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Pflanzungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der zuständigen Landesbehörde mitgeteilt werden.





 

Frühere Fassungen von § 7e Weingesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.01.2021Artikel 1 Zehntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 15.01.2021 BGBl. I S. 74
aktuell vorher 04.07.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung weinrechtlicher und agrarmarktstrukturrechtlicher Vorschriften
vom 26.06.2017 BGBl. I S. 1942
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 16.07.2015 BGBl. I S. 1207
aktuellvor 01.01.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7e Weingesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7e WeinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 WeinG Zweck (vom 28.10.2023)
... ist. (2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz, mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 und der §§ 29 und 30 sowie der auf Grund der vorstehend genannten Vorschriften ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 866
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung weinrechtlicher und agrarmarktstrukturrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.06.2017 BGBl. I S. 1942
Artikel 1 WeinRuaÄndG Änderung des Weingesetzes
... 7 Absatz 2" durch die Wörter „§ 7 Absatz 3" ersetzt. 6. In § 7e Absatz 1 wird die Angabe „, (ABl. L 93, S. 1)" gestrichen. 7. § 9 wird wie folgt ...

Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 866
Artikel 1 24. WeinVÄndV Änderung der Weinverordnung
... § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Erzeugnisse aus Versuchsanbau (zu § 7e Absatz 2 Satz 2 und § 7f des Weingesetzes) (1) Die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von ...

Zehntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 74
Artikel 1 10. WeinGAndG Änderung des Weingesetzes
...  „§ 1a Geltungsbestimmung". b) Die Angabe zu § 7e wird wie folgt gefasst: „§ 7e Vom Genehmigungssystem ausgenommene ... b) Die Angabe zu § 7e wird wie folgt gefasst: „ § 7e Vom Genehmigungssystem ausgenommene Flächen; Verordnungsermächtigung".  ... ausgenommene Flächen; Verordnungsermächtigung". c) Nach der Angabe zu § 7e wird folgende Angabe eingefügt: „§ 7f Anpflanzung zu Forschungs- und ... (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1)" ersetzt. 10. § 7e wird wie folgt gefasst: „§ 7e Vom Genehmigungssystem ausgenommene ... S. 1)" ersetzt. 10. § 7e wird wie folgt gefasst: „ § 7e Vom Genehmigungssystem ausgenommene Flächen; Verordnungsermächtigung (1) Die ... (EU) 2018/273 der zuständigen Landesbehörde mitgeteilt werden." 11. Nach § 7e wird folgender § 7f eingefügt: „§ 7f Anpflanzung zu Forschungs- ...