§ 3a Elektronische Kommunikation
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den Ausschluss der elektronischen Kommunikation und elektronischen Form bei der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Weine, des
Weingesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu erlassen.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586
Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753; 2008 S. 27
Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 5. WeinGÄndG ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die § 3a betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 3a Elektronische ... a) Die § 3a betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 3a Elektronische Kommunikation". b) Die § 8 betreffende Zeile wird wie folgt ... geografischer Angabe, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt." 5. § 3a wird wie folgt gefasst: „§ 3a Elektronische Kommunikation Das ... anderes bestimmt." 5. § 3a wird wie folgt gefasst: „§ 3a Elektronische Kommunikation Das Bundesministerium für Ernährung, ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Viertes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 19.01.2009 BGBl. I S. 63
Artikel 1 4. WeinGÄndG ... nach der § 3 betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt: „§ 3a Ausschluss der elektronischen Form § 3b Stützungsprogramm". ... 55 Verkündung von Rechtsverordnungen". 2. Im 1. Abschnitt wird nach § 3a folgender § 3b eingefügt: „§ 3b Stützungsprogramm ...
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