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§ 6 - Weingesetz (WeinG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 289
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 6 Wiederbepflanzungen



(1) Die zuständige Landesbehörde erteilt einem Erzeuger, der eine Rebfläche gerodet hat, auf Antrag eine Genehmigung zur Wiederbepflanzung. Anträge nach Satz 1 können bis zum Ende des zweiten auf die Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres gestellt werden.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass Erzeugern, die sich verpflichtet haben, eine Rebfläche zu roden, genehmigt werden kann, die Wiederbepflanzung auf einer anderen als der zu rodenden Fläche vorzunehmen, soweit die Rodung spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung der neuen Reben, vorgenommen wird. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können nähere Einzelheiten sowie das Verfahren geregelt werden.

(3) Die Landesregierungen können auf Empfehlung einer berufsständischen Organisation im Sinne des Artikels 65 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Rechtsverordnung Wiederbepflanzungen in einem Gebiet, das für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder mit einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommt, auf Reben beschränken, die derselben Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe entsprechen wie die gerodeten Reben. Eine berufsständische Organisation ist als repräsentativ anzusehen, wenn ihre Mitglieder über 50 Prozent der in Satz 1 genannten Flächen verfügen.

(4) Sofern keine Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 erlassen wurde und der Antragsteller nicht der Verpflichtung nach § 7b Absatz 2 unterliegt, kann dem Antragsteller genehmigt werden, eine Wiederbepflanzungsgenehmigung auf einer im Antrag nicht bezeichneten Fläche auszuüben, soweit diese Fläche im Betrieb des Antragstellers belegen ist.

(5) Die zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung jährlich zum 1. Februar über die in ihrem Land vorhandenen berufsständischen Organisationen im Sinne des Absatzes 3 Satz 2.

(6) Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die Flächen betreffen, die zuvor vom Antragsteller gerodet wurden, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung das in Artikel 9 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 60) genannte vereinfachte Verfahren zulassen.

(7) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die in § 7c Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 vorgeschriebenen Fristen auch für die Übermittlung von Anträgen und die Gewährung von Genehmigungen nach Absatz 1 und 2 vorsehen.





 

Frühere Fassungen von § 6 Weingesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.01.2021Artikel 1 Zehntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 15.01.2021 BGBl. I S. 74
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 16.07.2015 BGBl. I S. 1207
aktuell vorher 20.12.2012Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 14.12.2012 BGBl. I S. 2592
aktuell vorher 15.12.2010 (28.01.2011)Bekanntmachung der Neufassung des Weingesetzes
vom 18.01.2011 BGBl. I S. 66
aktuell vorher 04.08.2009Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2416
aktuell vorher 24.05.2007Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 16.05.2007 BGBl. I S. 753
aktuellvor 24.05.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Weingesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 WeinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 WeinG Zweck (vom 28.10.2023)
... ist. (2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz, mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 und der §§ 29 und 30 sowie der auf Grund der vorstehend genannten Vorschriften ...
§ 7d WeinG Inanspruchnahme von Genehmigungen (vom 28.10.2023)
... Die nach § 6 Absatz 1 , § 6a Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen sind innerhalb der in ... Grund einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 etwas anderes gilt. (1a) Die nach § 6 Absatz 1 , § 6a Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen, welche im Jahre 2020 ... L 140 vom 4.5.2020, S. 46) genannt wird. (1b) Abweichend von Absatz 1 ist eine nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung, die sich auf eine Parzelle bezieht, auf der die Rodung vorgenommen worden ...
§ 24 WeinG Bezeichnungen und sonstige Angaben (vom 15.10.2014)
... In der Rechtsverordnung nach Satz 1 dürfen keine Regelungen im Hinblick auf den in § 6 Absatz 2 Nummer 1 genannten Hangneigungswinkel getroffen ...
§ 57 WeinG Fortbestehen anderer Vorschriften (vom 27.01.2021)
... worden sind, sind 1. § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 2, die §§ 5 bis 7, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, 4 Satz 2 und 3, Abs. 7, 8 Satz 1, Abs. ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Weinverordnung
neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
G. v. 14.11.2020 BGBl. I S. 2425
Artikel 2 3. AgrarMRÄndG Änderung des Weingesetzes
... § 7d wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Die nach § 6 Absatz 1 , § 6a Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen, welche im Jahre 2020 ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753; 2008 S. 27
Artikel 1 3. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes
... „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. b) Nach ... 15. In § 50 Abs. 2 werden a) in Nummer 3 die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 6 Abs. 2", b) in Nummer 4 ... a) in Nummer 3 die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 6 Abs. 2", b) in Nummer 4 aa) die Angabe „§ 6 Abs. 3 Satz ... „§ 6 Abs. 2", b) in Nummer 4 aa) die Angabe „§ 6 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 6 Abs. 5 Satz 1" und bb) die ... 4 aa) die Angabe „§ 6 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 6 Abs. 5 Satz 1" und bb) die Angabe „§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1" ... 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2", c) in Nummer 5 die Angabe „§ 6 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe „§ 6 Abs. 5 Satz 2" ersetzt. ... c) in Nummer 5 die Angabe „§ 6 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe „§ 6 Abs. 5 Satz 2" ersetzt.  ...

Elftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 289
Artikel 1 11. WeinGÄndG
... folgender Absatz 1b eingefügt: „(1b) Abweichend von Absatz 1 ist eine nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung, die sich auf eine Parzelle bezieht, auf der die Rodung vorgenommen worden ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 5. WeinGÄndG
... den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder" gestrichen. 8. § 6 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wird folgender Buchstabe ... 35. In § 50 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2, § 6 Abs. 5 Satz 1, § 8b," durch die Angabe „§ 3b Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz ... 1, § 8b," durch die Angabe „§ 3b Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 5 Satz 1" ersetzt. 36. Dem § 56 wird folgender Absatz 12 ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1207
Artikel 1 9. WeinGÄndG
... Genehmigungssystem für Rebpflanzungen, Anbauregelungen". b) Nach der § 6 betreffenden Zeile wird folgende § 6a betreffende Zeile eingefügt:  ... die eine Genehmigung zur Anpflanzung von Reben erteilt worden ist." 3. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Wiederbepflanzungen (1) Die ... erteilt worden ist." 3. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Wiederbepflanzungen (1) Die zuständige Landesbehörde erteilt einem Erzeuger, ... nach Absatz 1 und 2 vorsehen." 4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Umwandlung bestehender ... § 7d Inanspruchnahme von Genehmigungen (1) Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen sind innerhalb ... a) Nummer 3 wird aufgehoben. b) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 6 Absatz 5 Satz 1" gestrichen. c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:  ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2592
Artikel 1 7. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes
... b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A." ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:  ... In der Rechtsverordnung nach Satz 1 dürfen keine Regelungen im Hinblick auf den in § 6 Absatz 2 Nummer 1 genannten Hangneigungswinkel getroffen werden." 23. Nach § ...

Zehntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 74
Artikel 1 10. WeinGAndG Änderung des Weingesetzes
... mit Reben bepflanzt sind." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 werden die Wörter „8 Absatz 2 ...