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§ 7 - Weingesetz (WeinG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 289
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 7 Festsetzung eines Prozentsatzes für Neuanpflanzungen



(1) Abweichend von dem in Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bestimmten Prozentsatz wird für Genehmigungen für Neuanpflanzungen in den Jahren 2016 bis 2026 ein Prozentsatz von 0,3 der tatsächlich am 31. Juli des jeweils vorangegangenen Jahres in Deutschland mit Reben bepflanzten Gesamtfläche festgelegt.

(2) Von der sich nach Anwendung des in Absatz 1 genannten Prozentsatzes ergebenden Gesamtfläche wird vorab für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen jeweils ein Anteil von 5 Hektar für die Genehmigung von Anträgen auf Neuanpflanzung auf dem Gebiet dieser Länder abgezogen, sofern Anträge in dieser Höhe gestellt werden.

(3) 1Die Landesregierungen können auf der Grundlage des Artikels 63 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Genehmigungen für Neuanpflanzungen, die in Anwendung des Absatzes 1 erteilt worden sind und sich auf Gebiete beziehen, die für die Erzeugung von Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe oder ohne geografische Angabe in Betracht kommen, nur bis zu einer in der Rechtsverordnung für ein bestimmtes Anbaugebiet oder Landweingebiet oder Gebiet ohne geografische Angabe festgesetzten Gesamtfläche in Anspruch genommen werden dürfen. 2Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit nachweislich eine Voraussetzung des Artikels 63 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt ist. 3Die Festsetzung darf nur in dem Umfang erfolgen, der erforderlich ist, um den wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 63 Absatz 3 Buchstabe a oder der drohenden Wertminderung im Sinne des Artikels 63 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wirksam begegnen zu können. 4In der Rechtsverordnung ist das erforderliche Verfahren zu regeln.

(4) 1Die zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unverzüglich nach Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 3. 2Flächen, für die erteilte Genehmigungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 nicht in Anspruch genommen werden durften, sind, soweit im Rahmen der allgemeinen Vorschriften nicht alle Genehmigungsanträge bewilligt oder nur teilweise bewilligt worden sind, für bisher ganz oder teilweise unberücksichtigte Genehmigungsanträge nach dem allgemeinen Verteilungsverfahren zu verwenden.





 

Frühere Fassungen von § 7 Weingesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.10.2023Artikel 1 Elftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 289
aktuell vorher 27.01.2021Artikel 1 Zehntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 15.01.2021 BGBl. I S. 74
aktuell vorher 04.07.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung weinrechtlicher und agrarmarktstrukturrechtlicher Vorschriften
vom 26.06.2017 BGBl. I S. 1942
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 16.07.2015 BGBl. I S. 1207
aktuell vorher 15.10.2014Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 02.10.2014 BGBl. I S. 1586
aktuell vorher 20.12.2012Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 14.12.2012 BGBl. I S. 2592
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 3 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
aktuell vorher 04.08.2009Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2416
aktuell vorher 24.05.2007Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 16.05.2007 BGBl. I S. 753
aktuellvor 24.05.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 Weingesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 WeinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 WeinG Zweck (vom 28.10.2023)
... ist. (2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz, mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 und der §§ 29 und 30 sowie der auf Grund der vorstehend genannten Vorschriften ...
§ 7b WeinG Festlegung von Prioritätskriterien (vom 27.01.2021)
... Für die Genehmigung von Neuanpflanzungen wird vorbehaltlich des § 7 Absatz 2 im Falle des Artikels 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Rahmen des unionsrechtlich ...
§ 7d WeinG Inanspruchnahme von Genehmigungen (vom 28.10.2023)
... Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen, soweit nicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 etwas anderes gilt. (1a) Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder § 7c ...
§ 57 WeinG Fortbestehen anderer Vorschriften (vom 27.01.2021)
... worden sind, sind 1. § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 2, die §§ 5 bis 7 , § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, 4 Satz 2 und 3, Abs. 7, 8 Satz 1, Abs. 11, 13 ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen
V. v. 09.11.2000 BGBl. I S. 1501; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.07.2008 BAnz. S. 2741
Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1998/99 und 1999/2000
V. v. 05.03.1999 BGBl. I S. 308
Weinverordnung
neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
Sonstige
Achte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
V. v. 07.11.2008 BGBl. I S. 2166
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen
V. v. 23.07.2008 BAnz. S. 2741; zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 2 V. v. 07.11.2008 BGBl. I S. 2166
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen
V. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 918; zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 1 V. v. 07.11.2008 BGBl. I S. 2166
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1998/99 und 1999/2000
V. v. 05.03.1999 BGBl. I S. 308
§ 1 RebflAnpflV
... bestimmten Anbaugebiet die Neuanpflanzung von Rebflächen unter Beachtung des § 7 des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen im Rahmen der ...
§ 2 RebflAnpflV
... zuständigen Behörden die Neuanpflanzung von Rebflächen unter Beachtung des § 7 des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen im Rahmen der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586
Artikel 1 8. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes
... nach dem Wort „Qualitätswein" ein Komma eingefügt. 8. § 7 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753; 2008 S. 27
Artikel 1 3. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes
...  2. In § 3 Abs. 2 Satz 1, § 3a Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und 3, § 8a Abs. 2 Satz 1 und 2, den §§ 8b, 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. ...

Elftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 289
Artikel 1 11. WeinGÄndG
... im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes." 3a. In § 7 Absatz 1 wird die Angabe „2023" durch die Angabe „2026" ersetzt. 3b. ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 5. WeinGÄndG
... der neuen Reben verpflichtet,". b) Absatz 6 wird aufgehoben. 9. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden aa) im einleitenden ...

Gesetz zur Änderung weinrechtlicher und agrarmarktstrukturrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.06.2017 BGBl. I S. 1942
Artikel 1 WeinRuaÄndG Änderung des Weingesetzes
... Zeile wird das Wort „Verbot" durch das Wort „Verbote" ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „2016 und ... Monats Februar" ersetzt. 5. In § 7d Absatz 1 werden die Wörter „ § 7 Absatz 2 " durch die Wörter „§ 7 Absatz 3" ersetzt. 6. In § 7e ... 7d Absatz 1 werden die Wörter „§ 7 Absatz 2" durch die Wörter „ § 7 Absatz 3 " ersetzt. 6. In § 7e Absatz 1 wird die Angabe „, (ABl. L 93, S. ...

Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 3 BMELV-EUAnpG Änderung des Weingesetzes
... 2, § 3 Absatz 5 und 6, § 3a, § 3b Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 2, § 8c Absatz 2, § 13 Absatz 1, § 16 Absatz 3 Nummer 1a ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1207
Artikel 1 9. WeinGÄndG
...  „§ 6a Umwandlung bestehender Pflanzrechte". c) Die § 7 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 7 Festsetzung eines ... c) Die § 7 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 7 Festsetzung eines Prozentsatzes für Neuanpflanzungen". d) Nach der § 7 ... 7 Festsetzung eines Prozentsatzes für Neuanpflanzungen". d) Nach der § 7 betreffenden Zeile werden folgende die §§ 7a, 7b, 7c, 7d und 7e betreffende Zeilen ... 1 genehmigten Anträge des Vorjahres." 5. § 7 wird durch folgende §§ 7 bis 7e ersetzt: „§ 7 Festsetzung eines ... 5. § 7 wird durch folgende §§ 7 bis 7e ersetzt: „§ 7 Festsetzung eines Prozentsatzes für ... 5. § 7 wird durch folgende §§ 7 bis 7e ersetzt: „§ 7 Festsetzung eines Prozentsatzes für Neuanpflanzungen (1) Abweichend von dem in ... in Anspruch zu nehmen, soweit nicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 etwas anderes gilt. (2) Die zuständigen Landesbehörden ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2592
Artikel 1 7. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes
... in ein anderes in § 3 Absatz 1 genanntes Anbaugebiet" ersetzt. 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil, in Absatz 1 Nummer 1 und 3 ...

Zehntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 74
Artikel 1 10. WeinGAndG Änderung des Weingesetzes
... 3 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274" ersetzt. 8. In § 7 Absatz 1 wird die Angabe „2016, 2017, 2018, 2019 und 2020" durch die Angabe „2016 bis ...