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§ 8c - Weingesetz (WeinG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 289
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 8c (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 8c Weingesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 16.07.2015 BGBl. I S. 1207
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 3 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
aktuellvor 15.12.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8c Weingesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8c WeinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 WeinG Zweck (vom 28.10.2023)
... ist. (2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz, mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 und der §§ 29 und 30 sowie der auf Grund der vorstehend genannten Vorschriften ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 3 BMELV-EUAnpG Änderung des Weingesetzes
... 3a, § 3b Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 2, § 8c Absatz 2, § 13 Absatz 1, § 16 Absatz 3 Nummer 1a und Absatz 4, § 17 Absatz 3, ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1207
Artikel 1 9. WeinGÄndG
...  „§ 8 Klassifizierung von Rebsorten". f) Die § 8c betreffende Zeile wird aufgehoben. 2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ... Flächen." 6. Der § 8 wird aufgehoben. 7. Der bisherige § 8c wird § 8. 8. In § 8a werden die Absätze 1 bis 3 aufgehoben.  ...