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§ 10 - Weingesetz (WeinG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 289
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 10 Übermenge



(1) Übersteigt in einem Weinbaubetrieb die Erntemenge den Gesamthektarertrag im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 2 um nicht mehr als 20 vom Hundert, so darf die übersteigende Menge (Übermenge) nur

1.
im eigenen Betrieb zur Weinerzeugung verwendet und über das Erntejahr hinaus gelagert,

2.
im eigenen Betrieb zur Herstellung von Sekt b. A. verwendet und über das Erntejahr hinaus gelagert,

3.
destilliert oder

4.
im eigenen Betrieb zur Herstellung von Traubensaft verwendet und dieser an andere abgegeben sowie zur Herstellung von Traubensaft an andere abgegeben

werden. Für Mitglieder einer Winzergenossenschaft oder einer Erzeugergemeinschaft anderer Rechtsform können die Weinerzeugung und die Lagerung nach Satz 1 Nr. 1, die Herstellung und die Lagerung von Sekt b. A. nach Satz 1 Nr. 2, die Destillation nach Satz 1 Nr. 3 oder die Herstellung und die Abgabe nach Satz 1 Nr. 4 durch den Erzeugerzusammenschluss vorgenommen werden, soweit die Mitglieder zur Ablieferung der gesamten Ernte einer Rebfläche an den Erzeugerzusammenschluss verpflichtet sind.

(2) Ist in einem der folgenden Erntejahre die Erntemenge des Weinbaubetriebes geringer als der Gesamthektarertrag, so darf abweichend von Absatz 1 eine der Differenz entsprechende Menge aus der gelagerten Übermenge an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden. Eine Übermenge darf auch ganz oder teilweise anstelle des Gesamthektarertrages eines Jahrganges an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden.

(3) Werden Übermengen mit Mengen aus Gesamthektarerträgen vermischt, so darf nach dem Vermischen der den Gesamthektarerträgen entsprechende Teil der Mischung an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden.

(4) Ist nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ein Hektarertrag für Grundwein gesondert festgesetzt worden, ist abweichend von Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 die Erntemenge, die den Gesamthektarertrag im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2 übersteigt, nach § 11 zu destillieren.

(5) Übersteigt in einem Betrieb der erzeugte Traubenmost, teilweise gegorene Traubenmost, Jungwein oder Wein die Menge, die nach § 9a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden darf, um nicht mehr als 20 vom Hundert, darf die Übermenge über das Jahr der Erzeugung hinaus gelagert werden. Absatz 2 gilt entsprechend. Soweit die Weintrauben, der Traubenmost, der teilweise gegorene Traubenmost oder der Jungwein in einem Anbaugebiet erzeugt worden sind, für das nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e ein Hektarertrag für Grundwein gesondert festgesetzt worden ist, ist die Übermenge zu destillieren.





 

Frühere Fassungen von § 10 Weingesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.12.2012Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 14.12.2012 BGBl. I S. 2592
aktuell vorher 14.08.2010Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 05.08.2010 BGBl. I S. 1136
aktuell vorher 04.08.2009Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2416
aktuellvor 04.08.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 Weingesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 WeinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 WeinG Zweck (vom 28.10.2023)
... ist. (2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz, mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 und der §§ 29 und 30 sowie der auf Grund der vorstehend genannten Vorschriften ...
§ 11 WeinG Destillation (vom 20.12.2012)
... werden und ist bis zum 15. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres zu destillieren. § 10 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Destillation ist der zuständigen Behörde ... Dezember des auf die Erzeugung folgenden Jahres zu destillieren. Absatz 1 Satz 3 bis 7 und § 10 Absatz 5 Satz 3 gelten ...
§ 12 WeinG Ermächtigungen (vom 15.10.2014)
... oder Jungweinmengen in Weinmengen, 3. die Weinerzeugung im Sinne des § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2, 4. das Abgeben an andere, das Verwenden und ... das Abgeben an andere, das Verwenden und das Verwerten von Übermengen im Sinne des § 10 Abs. 2, 5. das Abgeben an andere, das Verwenden oder das Verwerten des Teiles der ... Abgeben an andere, das Verwenden oder das Verwerten des Teiles der Mischung im Sinne des § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 2, der an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden darf, und ... werden darf, und 6. die Durchführung der Destillation im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2. (2) Das ... in einzelnen Jahren bis zum 31. März des auf die Ernte folgenden Jahres abweichend von § 10 Absatz 1 und 5 und § 11 Absatz 1 und 4 den jeweils dort genannten Wert auf bis zu 50 vom ... als Weintrauben oder Traubenmost abzuliefern haben, als ein Betrieb im Sinne der §§ 9 bis 11 sowie des Absatzes 1 und der Nummern 1 bis 3 gelten und haben dabei vorzuschreiben, dass ... näheren Voraussetzungen und das Verfahren zur Einhaltung der Vorschriften der §§ 9 bis 11 regeln, insbesondere das Verfahren zur Feststellung der Mengen, die an andere abgegeben, ... sie in der Rechtsverordnung zulassen, dass abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 die in Absatz 3 Nr. 4 genannten Erzeugerzusammenschlüsse Übermengen zur ... Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln, um die Einhaltung der Vorschriften der §§ 9 bis 11 zu ...
§ 56 WeinG Übergangsregelungen (vom 28.10.2023)
... den bis zum 31. August 1994 geltenden Rechtsvorschriften. (3) Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 1 Satz 1 darf bis zum 31. August 1995 eine den Gesamthektarertrag ... zum 31. Dezember 1994 geernteten Weintrauben genehmigen können. (4) Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 darf eine den dort genannten Wert übersteigende Menge, die aus vor 2000 geernteten ... Weingesetz vom 25. Juli 1930 und seine Ausführungsverordnung gelten für die in seinem § 10 Abs. 1 bezeichneten Getränke und die daraus hergestellten schäumenden Getränke, bis sie ...
§ 57 WeinG Fortbestehen anderer Vorschriften (vom 27.01.2021)
...  1. § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 2, die §§ 5 bis 7, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, 4 Satz 2 und 3, Abs. 7, 8 Satz 1, Abs. 11, 13 und 14 , § 11 Abs. 2 und 5, § 14 Abs. 1, 2 und 4, § 15 Abs. 1 bis 3 und 5, § 17, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Wein-Überwachungsverordnung
neugefasst durch B. v. 14.05.2002 BGBl. I S. 1624; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
§ 16 WeinÜV Buchführung, Ermächtigungen (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 6 und 8 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
... dieser Verordnung zu führenden Bücher hinaus Buch über die nach den §§ 9 bis 11 des Weingesetzes an andere abgegebenen, verwendeten, verwerteten oder destillierten ...
§ 20 WeinÜV Begleitpapier, Hektarertrag (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes) (vom 14.12.2010)
... abgibt, hat in dem Begleitpapier zu bestätigen, dass die Vorschriften der §§ 9 bis 12 des Weingesetzes eingehalten sind. (2) Wer Grundwein im Sinne des § 2 ...
§ 31 WeinÜV Ermächtigungen (zu § 33 Nr. 2 bis 4 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
... über den Hektarertrag, die Übermenge oder die Destillation nach den §§ 9 bis 11 des Weingesetzes zu machen haben, soweit dies erforderlich ist, besonderen Gegebenheiten ...

Weinverordnung
neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
§ 39a WeinV Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz (zu § 22c Absatz 8 Nummer 3, den §§ 22d und 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes) (vom 08.05.2021)
... übersteigt in einem Betrieb die Erntemenge den Gesamthektarertrag, gelten die §§ 10 und 11 des Weingesetzes entsprechend; 2. der natürliche Alkoholgehalt des Weines ... übersteigt in einem Betrieb die Erntemenge den Gesamthektarertrag, gelten die §§ 10 und 11 des Weingesetzes entsprechend; 2. der natürliche Alkoholgehalt des Weines ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 5. WeinGÄndG
... Die Vorschriften über Grundwein gelten auch für Traubensaft." 13. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird jeweils ...

Sechstes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1136
Artikel 1 6. WeinGÄndG
... herabgestuft worden ist, festgesetzten Hektarertrag entspricht." 3. Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Übersteigt in einem Betrieb der ... Dezember des auf die Erzeugung folgenden Jahres zu destillieren. Absatz 1 Satz 3 bis 7 und § 10 Absatz 5 Satz 3 gelten entsprechend." 5. § 12 wird wie folgt ... ersetzt. b) In Absatz 3 werden aa) in Nummer 2 die Angabe „§ 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1" durch die Angabe „§ 10 Absatz 1 und 5 und § 11 ... 2 die Angabe „§ 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1" durch die Angabe „§ 10 Absatz 1 und 5 und § 11 Absatz 1 und 4" ersetzt und bb) in Nummer 5 nach ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2592
Artikel 1 7. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes
... in einem der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete" ersetzt. 9. § 10 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: ...

Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 866
Artikel 1 24. WeinVÄndV Änderung der Weinverordnung
... übersteigt in einem Betrieb die Erntemenge den Gesamthektarertrag, gelten die §§ 10 und 11 des Weingesetzes entsprechend; 2. der natürliche Alkoholgehalt des Weines ... übersteigt in einem Betrieb die Erntemenge den Gesamthektarertrag, gelten die §§ 10 und 11 des Weingesetzes entsprechend; 2. der natürliche Alkoholgehalt des Weines ...