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§ 19 - Weingesetz (WeinG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 289
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 19 Qualitätsprüfung der Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A., Sekte b.A. und bestimmter Qualitätsschaumweine



(1) Abgefüllter inländischer Wein darf als Qualitätswein, im Inland hergestellter Qualitätsschaumwein darf als Sekt b. A., im Inland hergestellter Likörwein darf als Qualitätslikörwein b. A., im Inland hergestellter Perlwein darf als Qualitätsperlwein b. A. nur bezeichnet werden, wenn für ihn auf Antrag eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist.

(2) Einem im Inland hergestellten Qualitätsschaumwein oder Sekt, der mit einer Rebsortenangabe versehen werden soll, kann auf Antrag eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt werden.

(3) Eine amtliche Prüfungsnummer wird einem Erzeugnis nach Absatz 1 oder 2 nach systematischer organoleptischer und analytischer Untersuchung zugeteilt, wenn es

1.
die für dieses Erzeugnis typischen Bewertungsmerkmale aufweist und

2.
den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht.

Die amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen anzugeben.





 

Frühere Fassungen von § 19 Weingesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.10.2014Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 02.10.2014 BGBl. I S. 1586
aktuell vorher 20.12.2012Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 14.12.2012 BGBl. I S. 2592
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 3 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
aktuell vorher 04.08.2009Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2416
aktuellvor 04.08.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 Weingesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 WeinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 WeinG Ermächtigungen (vom 15.10.2014)
... Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Ausnahmen von § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 zuzulassen. (3) Die Landesregierungen bestimmen für ...
§ 56 WeinG Übergangsregelungen (vom 28.10.2023)
... zulassen, sofern die Umweltbedingungen dies rechtfertigen. (6) Abweichend von § 19 Abs. 1 dürfen im Inland hergestellter Likörwein oder im Inland hergestellter Perlwein, bei ...
 
Zitat in folgenden Normen

Krisendestillationsverordnung (KDV)
V. v. 29.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 267; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 67
§ 5 KDV Nachweis der Destillation und Auszahlung der Unterstützung
...  3. den Antrag mit Bescheid über die bestandene Qualitätsweinprüfung nach § 19 des Weingesetzes der zur Destillation transportierten Weine. (2) Die Landesstelle hat zu prüfen, ob ...

Weinverordnung
neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
§ 25 WeinV Zuständige Stelle (zu § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Weingesetzes) (vom 26.06.2010)
... Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Weintrauben geerntet worden sind, trifft die nach § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 des Weingesetzes erforderlichen Entscheidungen. Sind Weintrauben aus ...
§ 26 WeinV Prüfungsbescheid (zu § 21 Abs. 1 Nr. 3 und § 24 Abs. 2 Nr. 1 des Weingesetzes)
... Stelle erfolgen. (2) Bei Qualitätsschaumwein oder Sekt, dem auf Grund des § 19 Abs. 2 des Weingesetzes eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, ist der amtlichen ...
§ 28 WeinV Ausnahmen (zu § 16 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes) (vom 31.10.2013)
... von § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 des Weingesetzes dürfen die beantragte Prüfungsnummer und ...
§ 28a WeinV Qualitätsprüfung bestimmter Qualitätsschaumweine (zu § 21 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 des Weingesetzes)
... für einen in § 19 Abs. 2 des Weingesetzes genannten Qualitätsschaumwein ein Antrag auf Zuteilung einer ...
§ 39a WeinV Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz (zu § 22c Absatz 8 Nummer 3, den §§ 22d und 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes) (vom 08.05.2021)
... unterschreiten sowie 3. dem Wein muss eine amtliche Prüfungsnummer im Sinne des § 19 oder § 20 des Weingesetzes zugeteilt sein. Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gilt ...
Anlage 9 WeinV (zu § 22 Abs. 1 und § 24 Abs. 1) Prüfungsantrag/Sinnenprüfung (vom 08.05.2021)
... I. Erforderliche Angaben Der Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer nach den §§ 19 und 20 des Weingesetzes muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586
Artikel 1 8. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes
... nach dem Wort „Qualitätswein" ein Komma eingefügt. b) Die § 19 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 19 Qualitätsprüfung ... b) Die § 19 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 19 Qualitätsprüfung der Qualitätsweine, Prädikatsweine, ... die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt. 14. § 19 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 19 Qualitätsprüfung der Qualitätsweine, Prädikatsweine, ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 5. WeinGÄndG
... die Wörter „der Art Vitis vinifera" eingefügt. 20. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ...

Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 3 BMELV-EUAnpG Änderung des Weingesetzes
... 2, § 13 Absatz 1, § 16 Absatz 3 Nummer 1a und Absatz 4, § 17 Absatz 3, § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 21 Absatz 3, § 22a ...

Neunte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.07.2011 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 9. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... ist oder sind; 5. dem Wein muss eine amtliche Prüfungsnummer im Sinne des § 19 des Weingesetzes zugeteilt sein. (4) Für den Schutz einer geografischen Angabe im ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2592
Artikel 1 7. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes
... b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A." ersetzt. e) In der § 19 betreffenden Zeile wird die Angabe „b.A." durch die Wörter ... b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A." ersetzt. 16. § 19 wird wie folgt geändert: a) In der Bezeichnung wird nach dem Wort ...

Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung
V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308, 2465
Artikel 2 WeinRuAromVÄndV Änderung der Weinverordnung
...  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Abweichend von § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 des Weingesetzes dürfen die beantragte Prüfungsnummer und ...

Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 866
Artikel 1 24. WeinVÄndV Änderung der Weinverordnung
... unterschreiten sowie 3. dem Wein muss eine amtliche Prüfungsnummer im Sinne des § 19 oder § 20 des Weingesetzes zugeteilt sein. Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gilt ...