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§ 34 - Weingesetz (WeinG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 289
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 34 Verarbeitung von Einzelangaben; Übermittlung von Daten aus der Weinbaukartei



(1) 1Die erhebenden Behörden sind berechtigt, Einzelangaben in Erklärungen, die nach den für den Weinbau und die Weinwirtschaft unmittelbar anzuwendenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, nach diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Flächenerhebungen, Erntemeldungen, Weinerzeugungsmeldungen und Bestandsmeldungen abzugeben sind, an die zuständigen Bundes- und Landesbehörden für behördliche Maßnahmen zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der §§ 27 bis 33 dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist. 2Soweit Einzelangaben zu Zwecken der Marktbeobachtung erhoben worden sind, dürfen sie nur in anonymisierter Form übermittelt werden.

(2) Eine Auswertung der in Absatz 1 genannten Einzelangaben für Zwecke der amtlichen Statistik im Rahmen des Agrarstatistikgesetzes ist zulässig.

(3) 1Die für die Weinbaukartei gemeldeten Angaben über die Weinbergsflächen dürfen von der zur Führung der Weinbaukartei zuständigen Stelle zur Erhebung der Abgabe nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an die dafür zuständigen Stellen übermittelt werden. 2Die für die Führung der Weinbaukartei zuständige Stelle erteilt ferner einer Person, die für die Durchführung von gemeinschaftlichen Maßnahmen zum Pflanzenschutz oder zur Qualitätssicherung verantwortlich ist, auf Antrag Auskunft über die Namen und Anschriften der Bewirtschafter der hinsichtlich der gemeinschaftlichen Maßnahme in Betracht kommenden Flächen und die zur Identifizierung der jeweiligen Flächen erforderlichen Angaben zum Flurstück und zur Nutzung, soweit die antragstellende Person ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, insbesondere die Auskunft zur Feststellung des von der jeweiligen Maßnahme betroffenen Personenkreises erforderlich ist, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die betroffene Person ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Auskunft hat. 3Die antragstellende Person verpflichtet sich gegenüber der für die Führung der Weinbaukartei zuständigen Stelle, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt werden.





 

Frühere Fassungen von § 34 Weingesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 26 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 3 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
aktuell vorher 04.08.2009Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2416
aktuell vorher 24.05.2007Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 16.05.2007 BGBl. I S. 753
aktuellvor 24.05.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 34 Weingesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 WeinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 57 WeinG Fortbestehen anderer Vorschriften (vom 27.01.2021)
... 1 bis 3 Satz 1 Nr. 8, Abs. 5 bis 7, § 31 Abs. 1 bis 4, § 32 Abs. 2 Nr. 2, § 33, § 34 , § 51 Abs. 2, § 52 Abs. 2 bis 5, § 54, § 55, § 62 Abs. 1, § 67 Abs. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753; 2008 S. 27
Artikel 1 3. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes
... S. 2618), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die § 34 betreffende Zeile wie folgt gefasst: „§ 34 Verwendung von Einzelangaben; ... wird die § 34 betreffende Zeile wie folgt gefasst: „§ 34 Verwendung von Einzelangaben; Weitergabe von Daten aus der Weinbaukartei". 2. In ... oder von anderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann." 10. § 34 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 5. WeinGÄndG
... Produktionspotential erforderliche Angaben zu übermitteln sind." 31. § 34 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die für die Weinbaukartei ...

Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 3 BMELV-EUAnpG Änderung des Weingesetzes
... 1 Satz 1, § 31 Absatz 1, § 33 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2, § 34 Absatz 1 Satz 1, § 35 Absatz 1 Nummer 2, § 36 Absatz 1 Nummer 1, § 48 Absatz 1 ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 26 2. DSAnpUG-EU Änderung des Weingesetzes
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden in der § 34 betreffenden Zeile das Wort „Verwendung" durch das Wort „Verarbeitung" und ... Wort „Weitergabe" durch das Wort „Übermittlung" ersetzt. 2. § 34 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden das Wort ...