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§ 39 - Weingesetz (WeinG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 289
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 39 Aufsichtsrat



(1) Der Aufsichtsrat besteht aus zehn Mitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(2) Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der jeweilige Vorsitzende des Verwaltungsrates. Sein Stellvertreter wird vom Aufsichtsrat aus dessen Mitte gewählt. In den Aufsichtsrat werden gewählt:

1.
vier Mitglieder von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern des Weinbaus aus ihrer Mitte,

2.
zwei Mitglieder von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern der Winzergenossenschaften aus ihrer Mitte,

3.
zwei Mitglieder von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern des Weinhandels aus ihrer Mitte und

4.
ein Mitglied vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte.

(3) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu überwachen. Er beschließt im Rahmen der ihm vorgegebenen Beschlüsse des Verwaltungsrates über alle Fragen, die zum Aufgabengebiet des Deutschen Weinfonds gehören. Zudem beschließt er über die Einberufung des Verwaltungsrates und legt dessen Tagesordnung fest.





 

Frühere Fassungen von § 39 Weingesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.12.2012Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 14.12.2012 BGBl. I S. 2592
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 3 Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 16.05.2007 BGBl. I S. 753
aktuell vorher 24.05.2007Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 16.05.2007 BGBl. I S. 753
aktuellvor 24.05.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 39 Weingesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 WeinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 56 WeinG Übergangsregelungen (vom 28.10.2023)
... anzuwenden. (14) (aufgehoben) (15) Bis zum Ablauf des 31. Mai 2013 ist § 39 in der am 19. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (16) § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753; 2008 S. 27
Artikel 1 3. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes
... schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Auskunft hat." 11. In § 39 Abs. 3 werden die Wörter „Beschlüsse und Richtlinien des Verwaltungsrates nach ...
Artikel 3 3. WeinGÄndG Weitere Änderungen des Weingesetzes
... des Weines und sonstiger Erzeugnisse des Weinbaus zu fördern,". 2. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation
G. v. 05.11.2007 BGBl. I S. 2558
Artikel 3 EGVIG Änderung des Weingesetzes
... Schlussbestimmungen". 2. In § 31 Abs. 7 wird die Angabe „§ 39 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 8, soweit dieser sich auf Anordnungen zur Durchsetzung ... bezieht, und Nr. 9, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 7" durch die Angabe „§ 39 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 8, soweit dieser sich auf Anordnungen zur Durchsetzung ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2592
Artikel 1 7. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes
... durch die Wörter „oder eines Prädikatsweines" ersetzt. 26. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „neun ... 100 Liter Jungwein 100 Litern Wein. (15) Bis zum Ablauf des 31. Mai 2013 ist § 39 in der am 19. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter ...

Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 866
Artikel 1 24. WeinVÄndV Änderung der Weinverordnung
... von" zugelassen." 11. § 39 wird wie folgt gefasst: „ § 39 Geografische Angaben (zu § 24 Absatz 2 und 3 Nummer 4 und 5 in Verbindung mit § 54 ...