Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 40 - Weingesetz (WeinG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 289
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
| |

§ 40 Verwaltungsrat



(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 44 Personen, und zwar aus

1.
13 Vertretern des Weinbaus,

2.
5 Vertretern des Weinhandels, davon mindestens 1 Vertreter des Ausfuhrhandels,

3.
5 Vertretern der Winzergenossenschaften,

4.
1 Vertreter der Weinkommissionäre,

5.
1 Vertreter der Sektkellereien,

6.
1 Vertreter des Gaststättengewerbes,

7.
je 1 Vertreter des Sortimentsgroßhandels und der genossenschaftlichen Großhandels- und Dienstleistungsunternehmen,

8.
je 1 Vertreter des Lebensmitteleinzelhandels, der Lebensmittelfilialbetriebe und der Konsumgenossenschaften,

9.
1 Vertreter der landwirtschaftlichen Genossenschaftsverbände,

10.
1 Vertreter der Organisationen zur Förderung der Güte des Weines,

11.
3 Vertretern der Verbraucher,

12.
8 Vertretern der gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berufen und abberufen. Vor der Berufung und Abberufung sind bei den in Absatz 1 Nr. 1 bis 11 genannten Mitgliedern die Organisationen der beteiligten Wirtschaftskreise, bei den in Absatz 1 Nr. 12 genannten Mitgliedern die Landesregierungen anzuhören. Die Berufung erfolgt grundsätzlich für die Dauer von drei Jahren. Zum 1. April eines jeden Jahres scheidet ein Drittel der Mitglieder aus. Die Wiederberufung ist zulässig.

(3) Der Verwaltungsrat wählt alle drei Jahre aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Der Verwaltungsrat bestimmt den grundsätzlichen Handlungsrahmen in Fragen, die zum Aufgabengebiet des Deutschen Weinfonds gehören.

(5) Der Verwaltungsrat gibt sich und dem Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft bedarf.

(6) Der Verwaltungsrat beschließt ferner in den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates.





 

Frühere Fassungen von § 40 Weingesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.10.2014Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 02.10.2014 BGBl. I S. 1586
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 3 Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 16.05.2007 BGBl. I S. 753
aktuell vorher 24.05.2007Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 16.05.2007 BGBl. I S. 753
aktuellvor 24.05.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 40 Weingesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 WeinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586
Artikel 1 8. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes
... 2 Satz 1, § 35 Absatz 2, § 36 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 7 Buchstabe a, § 40 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5, § 41, § 42 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 und Absatz 2, § ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753; 2008 S. 27
Artikel 1 3. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes
... 3 werden die Wörter „Beschlüsse und Richtlinien des Verwaltungsrates nach § 40 Abs. 4" durch die Wörter „Beschlüsse des Verwaltungsrates" ersetzt. ... die Wörter „Beschlüsse des Verwaltungsrates" ersetzt. 12. § 40 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 werden jeweils die ...
Artikel 3 3. WeinGÄndG Weitere Änderungen des Weingesetzes
...  4. drei Mitglieder vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte." 3. § 40 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. 5 Vertretern des Weinhandels, davon ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation
G. v. 05.11.2007 BGBl. I S. 2558
Artikel 3 EGVIG Änderung des Weingesetzes
... der Pflicht des Lebensmittelunternehmers bezieht, und Nr. 9, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 7, §§ 40 , 42 Abs. 5" ersetzt. 3. Nach § 52 wird folgender neuer 10. Abschnitt ...