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§ 55 - Weingesetz (WeinG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 289
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 55 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 55 Weingesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
aktuell vorher 24.01.2009Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 19.01.2009 BGBl. I S. 63
aktuell vorher 24.05.2007Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 16.05.2007 BGBl. I S. 753
aktuellvor 24.05.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 55 Weingesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 WeinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 57 WeinG Fortbestehen anderer Vorschriften (vom 27.01.2021)
... § 32 Abs. 2 Nr. 2, § 33, § 34, § 51 Abs. 2, § 52 Abs. 2 bis 5, § 54, § 55 , § 62 Abs. 1, § 67 Abs. 1 auch in Verbindung mit Anlage 1, Abs. 2 - mit Ausnahme der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753; 2008 S. 27
Artikel 1 3. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes
... Abs. 2, § 45 Satz 2, § 47 Satz 4, den §§ 51, 53 Abs. 2 und 4, den §§ 55 , 57 Abs. 3 und § 57a Abs. 1 werden jeweils die Wörter „Verbraucherschutz, ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 19.01.2009 BGBl. I S. 63
Artikel 1 4. WeinGÄndG
...  b) Die den § 8b betreffende Zeile wird gestrichen. c) Die den § 55 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 55 Verkündung von ... c) Die den § 55 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 55 Verkündung von Rechtsverordnungen". 2. Im 1. Abschnitt wird nach § 3a ... Vertragsabschlüsse." 3. § 8b wird aufgehoben. 4. § 55 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: „§ 55 Verkündung von ... 4. § 55 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: „§ 55 Verkündung von Rechtsverordnungen Rechtsverordnungen des Bundes nach diesem ...