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Änderung § 46 Weingesetz vom 01.04.2008

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§ 46 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 46 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2592
(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Abgabe für die gebietliche Absatzförderung


(Text alte Fassung)

Die Länder können zur besonderen Förderung des in ihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach § 43 Abgabepflichtigen eine Abgabe erheben. Die Abgabe kann für die einzelnen bestimmten Anbaugebiete eines Landes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.

(Text neue Fassung)

Die Länder können zur besonderen Förderung des in ihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabepflichtigen eine Abgabe erheben. Die Abgabe kann für die einzelnen in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete eines Landes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.


 
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