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Änderung § 16a Weingesetz vom 04.08.2009

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§ 16a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung
§ 16a n.F. (neue Fassung)
in der am 27.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 74
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§ 16a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16a Produktspezifikationen


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1 Die in § 23 Absatz 1 und 2 sowie in diesem Abschnitt geregelten Bestimmungen über die Anforderungen und Eigenschaften von Qualitätsweinen, Prädikatsweinen, Qualitätslikörweinen b.A., Qualitätsperlweinen b.A., Sekten b.A. und Landweinen sind Teil der Produktspezifikationen im Sinne des Artikels 94 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Beschreibung der Weine aus den bestimmten Anbaugebieten sowie aus den Landweingebieten. 2 Sie sind Gegenstand der Kontrollen der Einhaltung der Produktspezifikationen.


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