Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 48 Weingesetz vom 14.08.2010

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 4. LFGBuaÄndG am 14. August 2010 und Änderungshistorie des WeinG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 48 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.08.2010 geltenden Fassung
§ 48 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Strafvorschriften


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. in anderen als den in § 49 Nr. 4 oder 5 oder § 50 Abs. 2 Nr. 1 oder 6 bis 10 bezeichneten Fällen entgegen einer Vorschrift dieses Gesetzes ein Erzeugnis oder ein Getränk, das mit einem Erzeugnis verwechselt werden kann, verarbeitet, in den Verkehr bringt, mit anderen Getränken vermischt in den Verkehr bringt, einführt, ausführt, verwendet, verwertet, lagert oder transportiert,

(Text neue Fassung)

(1) 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. in anderen als den in § 49 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder Nummer 6 oder § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 6 bis 10 bezeichneten Fällen entgegen einer Vorschrift dieses Gesetzes ein Erzeugnis oder ein Getränk, das mit einem Erzeugnis verwechselt werden kann, verarbeitet, in den Verkehr bringt, mit anderen Getränken vermischt in den Verkehr bringt, einführt, ausführt, verwendet, verwertet, lagert oder transportiert,

2. einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 3, § 14 Nr. 1 oder 3, § 15 Nr. 3, § 16 Abs. 1a Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder 2, § 17 Abs. 2 Nr. 1, § 22 Abs. 2, § 27 Abs. 2 oder § 35 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,

vorherige Änderung

3. in anderen als den in Nummer 4, § 49 Nr. 6 oder 7 bezeichneten Fällen entgegen einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft eine der in Nummer 1 bezeichneten Handlungen begeht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder

4. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 2 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) Wer eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, soweit die Handlung nicht nach § 50 Abs. 1a als Ordnungswidrigkeit geahndet wird.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet oder einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit bringt.



3. in anderen als den in Nummer 4, § 49 Satz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 bezeichneten Fällen entgegen einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union eine der in Nummer 1 bezeichneten Handlungen begeht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder

4. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 2 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

2 § 58 Absatz 2 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt für Erzeugnisse nach § 2 Nummer 1 entsprechend.

(2) Wer eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) 1 In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet oder einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit bringt.