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Änderung § 51 Weingesetz vom 15.10.2014

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§ 51 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2014 geltenden Fassung
§ 51 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1207
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 51 Ermächtigungen


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, die Tatbestände zu bezeichnen, die

1. als Straftat nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder § 49 Nr. 6 oder 7 zu ahnden sind oder

2. als Ordnungswidrigkeit nach § 50 Abs. 2 Nr. 12 geahndet werden können.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, die Tatbestände zu bezeichnen, die

1. als Straftat nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder § 49 Satz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 zu ahnden sind oder

2. als Ordnungswidrigkeit nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 geahndet werden können.

(heute geltende Fassung)