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Änderung § 37 Weingesetz vom 01.04.2008

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§ 37 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 37 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753; 2008 S. 27
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Deutscher Weinfonds


(1) Der als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete Deutsche Weinfonds hat die Aufgabe, im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel, insbesondere des Aufkommens aus der Abgabe,

(Text alte Fassung)

1. die Qualität des Weines sowie durch Erschließung und Pflege des Marktes den Absatz des Weines zu fördern,

(Text neue Fassung)

1. die Qualität des Weines sowie durch Erschließung und Pflege des Marktes den Absatz des Weines und sonstiger Erzeugnisse des Weinbaus zu fördern,

2. auf den Schutz der durch Rechtsvorschriften für inländischen Wein festgelegten Bezeichnungen im In- und Ausland hinzuwirken.

(2) Bei der Durchführung seiner Aufgaben soll sich der Deutsche Weinfonds der Einrichtungen der Wirtschaft bedienen.

(3) Organe des Deutschen Weinfonds sind

1. der Vorstand,

2. der Aufsichtsrat,

3. der Verwaltungsrat.



 

 
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