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Änderung § 23 Weingesetz vom 04.08.2009

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§ 23 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung
§ 23 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2416

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§ 23 Geographische Bezeichnungen


(Text neue Fassung)

§ 23 Angabe kleinerer geografischer Einheiten


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(1) Zur Angabe der Herkunft von Erzeugnissen sind nur zulässig

1. bei Qualitätswein b. A.
zusätzlich zu dem auf Grund der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschriebenen Namen des bestimmten Anbaugebietes

a)
die Namen von in die Weinbergsrolle eingetragenen Lagen und Bereichen,

b) Namen von Gemeinden und Ortsteilen,

2. bei Landwein die Namen von Landweingebieten,

3. bei Tafelwein, der nicht Landwein ist, die Namen von Weinbaugebieten
und Untergebieten,

4. bei anderen Erzeugnissen, für die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft Namen von geographischen Einheiten festgelegt werden dürfen, die geographischen Bezeichnungen, die unter Berücksichtigung der in den Nummern 1 bis 3 genannten Namen in einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 geregelt sind.

(2) Zur Angabe der Herkunft eines Qualitätsschaumweines oder Sektes oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse sind nur die Namen von Weinbaugebieten und Untergebieten zulässig, soweit sie in den Rechtsakten der europäischen Gemeinschaft aufgeführt sind.



(1) Für Erzeugnisse, die mit dem Namen eines bestimmten Anbaugebietes, der als Ursprungsbezeichnung geschützt ist, gekennzeichnet sind, dürfen zusätzlich zu dem auf Grund der für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Namen des bestimmten Anbaugebietes nach Artikel 118z Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nur angegeben werden:

1.
die Namen von in die Weinbergsrolle eingetragenen Lagen und Bereichen,

2. die Namen von Gemeinden und Ortsteilen.

(2) Sofern der Name einer Lage, eines Bereiches, einer Gemeinde oder eines Ortsteils in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben für Wein eingetragen ist, ist dessen Verwendung nach Absatz 1 nicht zulässig.

(Textabschnitt unverändert)

(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die Voraussetzungen für die Eintragung und Bezeichnung von Lagen und Bereichen in die Weinbergsrolle festzulegen,

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2. Bestimmungen über die Zuordnung von Rebflächen zu treffen, die keiner Lage angehören.



2. Bestimmungen über die Zuordnung von Rebflächen zu treffen, die keiner Lage angehören,

3. Voraussetzungen festzulegen, unter denen für den Namen einer Gemeinde oder eines Ortsteils

a) in Alleinstellung oder

b) als Teil eines zusammengesetzten Namens einer geografischen Einheit

ein Antrag nach § 22c Absatz 1 gestellt werden darf.


(4) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung die Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle; dabei sind für die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a genannten geographischen Einheiten

1. die Abgrenzung,

2. das Nähere über die Voraussetzungen und das Verfahren für Eintragungen und Löschungen einschließlich der Feststellung und Festsetzung der Namen,

3. die Antragsberechtigung sowie Inhalt und Form der Anträge nach Absatz 3 Nr. 1 zur Eintragung,

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4. die Eintragungen und Löschungen von Amts wegen



4. die Eintragungen und Löschungen von Amts wegen, einschließlich des Verfahrens zur Löschung von Amts wegen, wenn der Name einer Lage oder eines Bereiches in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben für Wein eingetragen wird,

festzulegen.

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(5) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zu regeln, um die in Angelegenheiten der Weinbergsrolle zuständigen Stellen und Ausschüsse in dem Fall zu beteiligen, dass hinsichtlich einer in der Weinbergsrolle geführten Lage oder eines Bereiches eine Stellungnahme nach § 22c Absatz 3 abzugeben ist.